Die Konstruktion ‚gefährlicher Orte‘. Eine Problematisierung mit Beispielen aus Berlin und Leipzig
Peter Ullrich, Marco Tullney
0 Einleitung [1]
Die offizielle Ausweisung eines Ortes als Kriminalitätsschwerpunkt oder ‚gefährlicher Ort‘ ermöglicht in der Bundesrepublik Deutschland polizeiliche Maßnahmen gegen Personen ohne das Bestehen eines konkreten Tatverdachts. Bereits die Kennzeichnung des Ortes generiert einen personenübergreifenden Verdacht und rechtfertigt polizeiliche Eingriffe. Damit sind die Hürden für Eingriffe gegenüber anderen Orten deutlich herabgesenkt. Der Aufenthalt an entsprechenden Orten ist in den Polizeigesetzen der deutschen Bundesländer als Grund zur Identitätsfeststellung und Durchsuchung verankert. Entsprechende Regelungen sind vor allem in den 1990er und 2000er Jahren eingeführt oder konkretisiert worden, auch wenn sie in einigen Bundesländern zum Teil schon zuvor bestanden. Generell haben sich in den letzten Jahren die technischen und rechtlichen Möglichkeiten von Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen im öffentlichen Raum ausgeweitet; insbesondere die Videoüberwachung ist ein vielfach genutztes polizeiliches Mittel geworden. Der Einsatz solcher Maßnahmen stellt einen wesentlichen Eingriff in bestehende Rechte dar und muss gegenüber Datenschutzbehörden und nicht zuletzt gegenüber der öffentlichen Meinung gerechtfertigt werden. Hierbei wird wiederum auf die scheinbar objektive Eigenschaft von Orten als besonders gefährlich verwiesen. Die Ausweisung eines Ortes als ‚Kriminalitätsbrennpunkt‘ stellte, beispielsweise in Sachsen, auch eine konkrete juristische Voraussetzung (Ermächtigungsgrundlage) für die Einführung von Kameras [2] in Verbindung mit anderen Maßnahmen (vermehrte Bestreifung und Personenkontrollen) dar (Müller 1997; 2000; 2003).
Die sozialräumlichen Gestaltungsmöglichkeiten auf Grundlage dieser Rechtskonstruktion werden mittlerweile zur Erreichung unterschiedlicher stadtplanerischer, ordnungs- und kriminalpolitischer Ziele eingesetzt: von der Umgestaltung und insbesondere der Aufwertung städtischer Räume über Migrationsmanagement oder die Befriedung pol11:18 23.11.2012itischer Dissidenz bis zur Durchsetzung hegemonialer Ordnungsvorstellungen. Diese Rechtskonstruktion und ihre mittlerweile umfassende Etablierung stellen dabei eine räumliche Komponente der präventiven Wende des Policing dar (vgl. Funk und Werkentin 1985; Feeley und Simon 1992; Ericson und Haggerty 2001). ‚Gefährliche Orte‘ sind jedoch, wie im Folgenden zu zeigen sein wird, nicht unbedingt objektiv gefährlich, sondern Produkt komplexer Prozesse der Sichtbarmachung, Thematisierung und somit letztlich sozialen Konstruktion von Bedrohung.
Bisher gibt es nur kurze, überblickshafte oder vorrangig theoretische Thematisierungen (Eick 2001; Stolle und Hefendehl 2002; Belina 2005; Wehrheim 2005; Ullrich 2009) sowie Darstellungen aus Polizeisicht (bspw. Müller 1997; 2000) und nur eine uns bekannte Arbeit, die sich ausführlich und systematisch dieser Rechtskonstruktion und ihrer Folgen angenommen hat (Belina und Wehrheim 2011). Belina/Wehrheim betonen, wie Erfolge im Kampf gegen rassistische (und klassenbezogene) Diskriminierungpraktiken der Polizei (‚policing race‘) durch raumbezogenen Zugriff (‚policing space‘) indirekt wieder Einzug halten. Die Leistungen der wachsenden Raumorientierungen sehen sie in: erstens der Objektivierung ‚gefährlicher‘ Räume, zweitens der Legitimation proaktiver und selektiver Polizeipraxen, drittens einer doppelten Zunahme polizeilicher Definitionsmacht und viertens der Reproduktion gesellschaftlicher Ungleichheitsstrukturen. Die Autoren unterscheiden dabei zwei Grundtypen des Verhältnisses von Normativität und Normalität, von denen sie zwei Grundtypen ‚gefährlicher Räume‘ ableiten. Im ersten Typ ist die Normalität der sich üblicherweise an einem Ort aufhaltenden Personen verdachts- und handlungsleitend (bspw. Stadtteile mit großer Armut oder migrantischer Bevölkerung). Bei zweiten Typ ist es gerade die Reaktion auf Abweichungen von der raumbezogenen Normalität, die zum Handlungsgrund wird (agieren gegen Abweichende/Fremde, bspw. Arme und Wohnungslose in ‚guten Gegenden‘). Damit ist eine aufschlussreiche kriminalisierungs- und raumtheoretische Heuristik entfaltet, die jedoch nicht ausreicht, um die Vielfalt von Einsatzzwecken der Rechtskonstruktion ‚gefährlicher Ort‘ zu beschreiben. Die Autoren beschränken sich zudem in ihrer empirischen Analyse auf das Beispiel Hamburg, was der rechtlichen wie anwendungspraktischen Heterogenität im Feld nicht ausreichend gerecht wird.
Deshalb soll hier zunächst ein etwas allgemeinerer und grundsätzlich in die Problematik einführender Zugang zum Thema gewählt werden. Im ersten Abschnitt werden die juristischen und durchführungspraktischen Voraussetzungen im Polizeirecht erläutert. Sodann werden, anhand von Beispielen aus Leipzig und Berlin, verschiedene Anwendungs- und Funktionsbereiche dieser Politik der Konstruktion ‚gefährlicher Orte‘ im Kontext urbaner Problemlagen exemplarisch dargestellt. Grundlage dafür sind keine ausgiebigen empirischen Forschungen (vgl. Kapitel 4 für die ausgemachten Forschungslücken), sondern eine langjährige Beobachtung entsprechender Entwicklungen, somit gelegentlich auch eher anekdotische Evidenz und im Ergebnis eine Exploration von Dimensionen der Thematik anhand verschiedener besonders relevant erscheinender Deutungs- und Nutzungskonflikte, unterschiedlicher polizeilicher und politischer Praktiken und Problemkonstruktionen, sofern sie über öffentlich zugänglich Dokumente und Presseberichterstattung rekonstruiert werden konnten. In einem dritten Teil wird darauf eingegangen, wie die Politik der ‚gefährlichen Orte‘ kulturell eingebettet ist und diskursiv legitimiert wird. Abschnitt vier fasst die offenbar werdenden Desiderata zusammen, bevor im abschließenden fünften Teil gefragt wird, welche Schlussfolgerungen aus den zusammengetragenen Beispielen und Erkenntnissen für die soziale Arbeit und eine kritische sozialräumliche Praxis zu ziehen sind.
1 Rechtsgrundlagen und Ausweisungspraxis
Die Rechtskonstruktion des ‚gefährlichen Ortes‘ findet sich in den Paragrafen zur Identitätsfeststellung der meisten Landespolizeigesetze, auch wenn sich nur in Sachsen-Anhalt (§16, SOG LSA) genau dieses Terminus bedient wird. In verschiedenen Ländern oder Polizeidirektionen gibt es unterschiedliche komplementäre Bezeichnungen, die zum Teil den jeweiligen Polizeigesetzen und zum Teil der jeweiligen lokalen Implementationspraxis entstammen, so z.B. „kriminalitätsbelastete Orte“ (Berlin, hier bis 2002 noch „gefährliche Orte“), „Gefahrengebiete“ (Hamburg), „Kriminalitätsbrennpunkte“ oder „verrufene Orte“ (Leipzig/Sachsen), „gefährliche Orte“ (Sachsen-Anhalt), „Gefahrenorte“ (Bremen) oder, die wesentliche Funktion benennend „Kontrollbereich“. Im Kern ermächtigt diese Rechtskonstruktion zur verdachts-, beziehungsweise anlasslosen Identitätsfeststellung in bestimmten Räumen, die mit Straftaten in Verbindung gebracht werden oder aus sonstigen Gründen einem besonderen Kontrollinteresse unterliegen. [3]
Das Polizeirecht unterliegt in der Bundesrepublik der Gesetzgebungskompetenz der Länder. Daher weichen in diesem Bereich trotz bestehender Harmonisierungsbestrebungen verschiedene Bestimmungen voneinander ab, weswegen hier nur die für unsere Beispiele maßgebliche sächsische und Berliner Situation beispielhaft dargestellt wird.
Leipzig/Sachsen |
Berlin |
Polizeigesetz des Freistaats Sachsen (SächsPolG), § 19 Identitätsfeststellung |
Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz (ASOG), § 21 Identitätsfeststellung |
(1) Die Polizei kann die Identität einer Person feststellen, 1. (…) 2. wenn sie sich an einem Ort aufhält, an dem erfahrungsgemäß Straftäter sich verbergen, Personen Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben, sich ohne erforderliche Aufenthaltserlaubnis treffen oder der Prostitution nachgehen |
(2) Die Polizei kann ferner die Identität einer Person feststellen, 1. wenn die Person sich an einem Ort aufhält, a) von dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass aa) dort Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung verabreden, vorbereiten oder verüben, bb) sich dort Personen treffen, die gegen aufenthaltsrechtliche Strafvorschriften verstoßen, cc) sich dort gesuchte Straftäter verbergen, b) an dem Personen der Prostitution nachgehen |
Die Vorkommnisse, auf die Bezug genommen wird, sind ähnlich: Vorbereitung von Straftaten, verborgener Aufenthalt von Straftäter/innen, Verstöße gegen Aufenthaltsregelungen und Prostitution (die nicht verboten ist). Sie stellen – mit Ausnahme des „Verübens von Straftaten“ – keine tatsächliche Gefahr im Sinne der alltagssprachlichen Wortbedeutung dar. Zum großen Teil wird die Gefährlichkeit der Orte vielmehr abgeleitet von den Menschen, die sich dort aufhalten (könnten). Trotz ähnlicher Regelungen in beiden Bundesländern gibt es Unterschiede. Während in Sachsen als Bedingung ausreicht, dass „Straftaten“ geplant werden, verlangt das Berliner ASOG „Straftaten von erheblicher Bedeutung“. [4] Und während in Berlin tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen müssen, sind in Sachsen schon allgemeine „Erfahrungen“ (die keine konkreten Tatsachen verlangen) die Ermächtigungsgrundlage. Hinsichtlich der Verstöße gegen aufenthaltsrechtliche Vorschriften greift das sächsische Gesetz auch schon bei Ordnungswidrigkeiten, das ASOG hingegen erst bei aufenthaltsrechtlichen Straftaten. Ähnliche Unterschiede bei allgemein gleicher Tendenz offenbaren die anschließenden Passagen über ebenso „gefährdete Objekte“:
SächsPolG, § 19 Identitätsfeststellung |
ASOG, § 21 Identitätsfeststellung |
(1) Die Polizei kann die Identität einer Person feststellen, 1. (…) 2. (…) 3. wenn sie sich in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einem anderen besonders gefährdeten Objekt oder in unmittelbarer Nähe hiervon aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen, |
(2) Die Polizei kann ferner die Identität einer Person feststellen, 1. (…) 2. (…) 3. wenn sie sich in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einem anderen besonders gefährdeten Objekt oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass in oder an einem Objekt dieser Art Straftaten begangen werden sollen, durch die Personen oder dieses Objekt gefährdet sind, und die Identitätsfeststellung auf Grund der Gefährdungslage oder personenbezogener Anhaltspunkte erforderlich ist |
Die Ausweisung ‚gefährlicher Orte‘ erleichtert zunächst Identitätsfeststellungen durch die Polizei. Sie senkt allerdings auch die Hürden für weitere Eingriffe. Für das untersuchte Leipziger Beispiel ist relevant, dass das bundesdeutsche Pilotprojekt polizeilicher Videoüberwachung öffentlicher Plätze wegen seiner Eingriffe in die informationelle Selbstbestimmung nicht nur diskursiv untermauert, sondern auch gegen rechtliche Bedenken abgesichert werden konnte. [5] Ferner ermöglichen ‚gefährliche Orte‘ Durchsuchungen von Personen, die andernorts nicht ohne weiteres möglich sind . [6]
SächsPolG § 23, Durchsuchung von Personen |
ASOG § 34, Durchsuchung von Personen |
(1) Die Polizei kann eine Person durchsuchen, wenn 1. (...) 2. (...) 3. (...) 4. sie sich an einem der in § 19 Abs. 1 Nr. 2 genannten Orte aufhält oder 5. sie sich in einem Objekt im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 3 oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen. (2) Die Polizei kann eine Person, deren Identität gemäß § 9 oder anderen Rechtsvorschriften festgestellt werden soll, nach Waffen, anderen gefährlichen Werkzeugen und Sprengmitteln durchsuchen, wenn dies nach den Umständen zum Schutz eines Polizeibediensteten oder eines Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich erscheint. |
(2) Die Polizei kann außer in den Fällen des § 21 Abs. 3 Satz 4 eine Person durchsuchen, wenn 1. (...) 2. sie sich an einem der in § 21 Abs. 2 Nr. 1 genannten Orte aufhält, 3. sie sich in einem Objekt im Sinne des § 21 Abs. 2 Nr. 3 oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass in oder an einem Objekt dieser Art Straftaten begangen werden sollen, durch die Personen oder dieses Objekt gefährdet sind, 4. (…) |
§ 24. Durchsuchung von Sachen. |
§ 35 Durchsuchung von Sachen |
Die Polizei kann eine Sache durchsuchen, wenn 1. sie von einer Person mitgeführt wird, die nach § 23 Abs. 1 oder 2 durchsucht werden darf, 2. (...) 3. (...) 4. sie sich an einem der in § 19 Abs. 1 Nr. 2 genannten Orte befindet, 5. sie sich in einem Objekt im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 3 oder in dessen unmittelbarer Nähe befindet und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Straftaten in oder an Objekten dieser Art begangen werden sollen, 6. es sich um ein Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug handelt, in dem sich eine Person befindet, deren Identität nach § 19 Abs. 1 Nr. 4, 5 oder 6 festgestellt werden darf; ... |
(2) Die Polizei kann außer in den Fällen des § 21 Abs. 3 Satz 4 eine Sache durchsuchen, wenn 1. (...) 2. sie sich an einem der in § 21 Abs. 2 Nr. 1 genannten Orte befindet, 3. sie sich in einem Objekt im Sinne des § 21 Abs. 2 Nr. 3 oder in dessen unmittelbarer Nähe befindet und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass in oder an einem Objekt dieser Art Straftaten begangen werden sollen, durch die Personen oder dieses Objekt gefährdet sind,
|
Das Polizeirecht regelt nur abstrakt, welche Räume tangiert sein können. In der Anwendung muss eine Ausweisung konkreter Orte erfolgen. Häufig erfolgt dies durch die jeweiligen Polizeidirektionen, zum Beispiel auf Grundlage eigener Kriminalstatistiken (dazu unten). Auch Ministerialbürokratien können involviert sein. Die Ausweisung erfolgt dabei zum Teil mit und zum Teil ohne zeitliche Begrenzung. Die zeitliche Begrenzung wiederum kann sich auf die Zeitspanne eines Ereignisses oder dauerhaft auf bestimmte Tageszeiten beziehen. Unter Umständen erfolgt, wie beispielsweise die Praxis der Bremer Polizei zeigt, sogar noch eine explizite Eingrenzung auf bestimmte Personengruppen, wie „Heranwachsende“, „BTM-Konsumenten ab 15 Jahre“ [7], „Angehörige der BTM-Szene“. [8] Dabei gibt es offensichtlich keine einheitlichen Vorgehensweisen und auch keine einheitliche Auffassung davon, ob überhaupt und inwieweit die Öffentlichkeit von entsprechenden Ausweisungen in Kenntnis gesetzt wird. Die Praxen können sich dabei auch im Zeitverlauf ändern, d.h., dass die Polizei temporär Listen ‚gefährlicher Orte‘ zur Verfügung stellt und sich zu anderen Zeiten bedeckt hält. [9] Unter Umständen führen parlamentarische Anfragen zur Veröffentlichung der Sonderzonen gegen den expliziten Willen der Polizei. [10] Die Erstellung von Übersichten, welche konkreten Orte die Klassifizierung als ‚gefährlich‘ erfahren und wie sich dies im Zeitverlauf wandelt, ist nicht nur für die gesamte Bundesrepublik, sondern auch für kleinere Einheiten entsprechend schwer.
Insbesondere die nicht mit Tatsachenvorbehalt belegten Eingriffsvoraussetzungen beinhalten eine willkürliche Komponente. Dies gilt umso mehr, wenn die ‚gefährlichen Orte‘ der Öffentlichkeit nicht bekannt sind. Der allgemeine Rückgriff auf Erfahrungen als Einsatzgrundlage („an dem erfahrungsgemäß Straftäter sich verbergen“, § 19 SächsPolG) ermöglicht zudem eine ad-hoc Klassifizierung, und die polizeiliche Definitionsmacht erlaubt die aktive polizeiliche Konstruktion der eigenen Eingriffsvoraussetzungen im Sinne einer selbsterfüllenden Prophezeiung oder des Lüchow-Dannenberg-Syndroms (Belina und Wehrheim 2011). [11]
Es ist auch davon auszugehen, dass im Vorfeld der behördlichen Ausweisung ‚gefährlicher Orte‘ weitere Akteur/innen, beispielsweise Medien, städtische Behörden und Verwaltungen, Anwohner/inneninitiativen oder soziale Bewegungen in einem komplexeren Aushandlungsprozess ihren Anteil zum Konstruktionsprozess einer ‚Problemsituation‘ beitragen. [12] Dies erfolgt einerseits durch öffentliche Kampagnen und Agendasetting durch politische Akteur/innen und deren mediale Vermittlung, andererseits durch konkrete Institutionen wie kriminalpräventive Räte und andere Einrichtungen der Sicherheitsgovernance, in denen lokale Policingszenarien verhandelt werden. Die Einrichtung von Kontrollbereichen wird zudem von verschiedenen Maßnahmen begleitet, die lokale Polizei- oder Gefahrenabwehrverordnungen zur Verfügung stellen. Diese beinhalten Instrumente wie das Verbot des Lagerns auf Grünflächen, Bettelverbote und -einschränkungen oder Alkoholkonsumverbote (Krasmann und de Marinis 1997; Krause 2001; Kant und Roggan 2005).
2 Die Politik ‚gefährlicher Orte‘ in der Stadt
Aus den juristischen Bestimmungen lassen sich schon deutlich konkrete sozialräumliche Anwendungsgebiete ableiten, die über die abstrakte Abwehr von ‚Gefahr‘ oder ‚Straftaten‘ hinaus gehen. Insbesondere die Kontrolle von Migration, Prostitution und (beispielsweise in Mecklenburg-Vorpommern) Glücksspiel ergibt sich aus der expliziten Heranziehung als Definitionskriterien für ‚gefährliche Orte‘. Das Einsatzspektrum ist jedoch vielfältiger. Gerade wegen ihrer Einsatzoffenheit als eine Rechtskonstruktion, die gegen wie auch immer drohende Gefahren und Kriminalität zur Anwendung kommt, gilt es die tatsächlichen Anwendungsfelder als Indikatoren für ihre soziale Funktion näher zu untersuchen. Betrachtet man die sozialen Funktionen des Einsatzes dieser Rechtskonstruktion näher, wird deutlich, dass es bei einer großen Zahl der tatsächlichen Anwendungsgebiete neben der polizeilichen Generalprävention zugleich um eine klar spezifizierte und räumlich begrenzte Gestaltung städtischer Räume hinsichtlich ihrer Nutzungsweisen und Nutzer/innengruppen geht. Zur Dimensionierung des Feldes werden wir die angestrebten Wirkungsweisen der urbanen Politik ‚gefährlicher Orte‘ anhand bekannter Orte des Einsatzes dieser Rechtskonstruktion drei Kategorien zuordnen, die typische Anwendungsfälle und zugleich die Anwendungsvielfalt explizieren: Erstens soll mittels räumlicher Maßnahmen tatsächliche oder vermeintliche Kriminalität an lokalen Konzentrationspunkten eingedämmt werden. Zweitens dient sie als Mittel der Aufwertung zentraler und besonders prestigeträchtiger städtischer Zonen oder so genannter ‚Visitenkarten‘. Drittens handelt es sich um ein Mittel der Durchsetzung antiliberaler Ordnungsvorstellungen und der Einhegung politischer Dissidenz oder subkultureller und sonstiger Abweichungen von der 'Normalität'. Diese grobe Ordnung dient der idealtypischen Unterscheidung divergierender Szenarien, die sich in der Praxis allerdings häufig überschneiden und sicherlich auch um weitere Typen ergänzt werden können.
2.1 „Gegen Verbrechen, Drogen, Dreck in deutschen Städten“ [13]
Der Handel mit illegalisierten Drogen ist ein wesentlicher Faktor bei der Ausweisung ‚gefährlicher Orte‘ in beiden Städten. In Berlin werden beispielsweise der Volkspark Hasenheide (an der Grenze zwischen Neukölln und Kreuzberg) oder die U-Bahn-Linie U8 (die v.a. zwischen dem Wedding und Neukölln verkehrt) in diesem Kontext genannt, als kriminalitätsbelastete Orte eingestuft und damit zugleich gebrandmarkt.
Eine prominente Rolle nimmt die Hasenheide ein. Dies liegt sicherlich auch daran, dass hier ambivalente Eindrücke von der Gefährdungslage und eine starkes Nebeneinander verschiedener Nutzungsarten und Nutzer/innengruppen des Parks zusammenkommen – und dass das Grenzgebiet zwischen Kreuzberg und Neukölln im Zuge populärer Betrachtungen des „Problembezirks“ Neukölln wiederholt in den Fokus rückte. Bei der Ausweisung der Hasenheide als ‚gefährlicher Ort‘ geht es um Drogenhandel. Die zuständige Polizeiabteilung gab sich über viele Jahre hinweg hinsichtlich der Gefährdungslage relativ gelassen (Schemmel 2010; Buntrock 2008). Einerseits seien Besucher/innen des Parks (gemeint sind wohl: die ‚normalen‘ Besucher/innen) nicht besonders gefährdet, da etwaige mit Gewalt ausgetragene Konflikte ‚interne‘ Streitigkeiten unter Dealern seien, andererseits seien durch die Parklage die Situation und die betroffenen Personen relativ gut zu kontrollieren. So schien über einige Zeit gerade die Polizei kein großes Interesse daran zu haben, die Drogenverkäufer/innen aus dem Park heraus in dessen Umgebung zu vertreiben, wo sie dann auch schwieriger zu kontrollieren wären. [14] Zudem wird darauf verwiesen, dass in der Hasenheide vor allem mit Haschisch gehandelt werde, was offensichtlich als weniger gefährlich eingestuft wird. Doch gerade in diesem Setting kommt dem durch das Konstrukt des ‚kriminalitätsbelasteten Orts‘ ermöglichten Instrument der verdachtslosen Razzia eine besondere Bedeutung zu. Es reicht aus, in den Park zu gehen oder den Park zu umstellen und Personen zu kontrollieren, ohne dass verdächtige Handlungen beobachtet worden wären.
Reale Gefahren für Parkbesucher/innen sind z.B. im Zusammenhang mit gewalttätigen und bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen vermuteten Dealergruppen berichtet worden (vgl. Buntrock 2008). Auf der anderen Seite wird auch davon berichtet, dass die Dealer im Park eine Ordnungsfunktion einnähmen, weil sie kein Interesse an Konflikten im Park hätten, die wiederum eine stärkere Polizeipräsenz zur Folge hätten. [15] Verschiedene Presseberichte [16] konzentrieren sich dann auch nicht auf Gefahren, die Parkbesucher/innen unmittelbar drohten, sondern auf den Verlust staatlicher Autorität und Kontrolle, wenn jahrelang und unter den Augen von Öffentlichkeit und Polizei Drogenhandel stattfinden könne. Die unaufgeregte Haltung der Polizei wurde zu Oppositionszeiten von der CDU kritisiert. Der damalige Fraktionschef und heutige Innensenator Frank Henkel forderte im Sommer 2008 die Einführung von Videoüberwachung in dem Park und kleidete diese Formulierung in eine ganz grundsätzliche ordnungspolitische Vorstellung: „Dealer dürften sich niemals unbeobachtet fühlen, dann würden sie auch nicht dealen“, sagte Henkel laut BZ. [17]
Doch die polizeiliche Sicht auf ein Problem muss nicht notwendigerweise den Interessen der Lokalpolitik entsprechen. Das Neuköllner Bezirksamt möchte nach Auskunft des Bürgermeisters Heinz Buschkowsky die Dealer durchaus verdrängen, z.B. durch weitere Parknutzer/innen (konkret nennt Buschkowsky den Bau eines Hindu-Tempels im Park). [18] Anders als etwa im Berliner Volkspark Weinbergsweg wurde in der Hasenheide nicht nur auf eine starke Umgestaltung des Parks gesetzt (Zurückschneiden der Bepflanzung, um Versteckmöglichkeiten zu nehmen), sondern auch auf eine Stärkung anderer, „legitimerer“ Nutzungsgruppen: „Die Spielplätze sollen demnächst erneuert werden. Das Bezirksamt hofft, dass es in der Hasenheide friedlicher wird, wenn viele Familien mit Kindern kommen und den Dealern das Revier streitig machen.“ (Deckwerth 2006). Im Sommer 2012 kam es zu einer Ausweitung der Zonen mit Sonderbefugnissen, als auch die Umgebung der Hasenheide zum ‚kriminalitätsbelasteten Ort‘ erklärt wurde. [19] Der bezirksamtliche Appell an die Ordnungsmacht scheint effektiver zu sein als vergangene Anwohnerproteste, die sich z.B. durch das Anbringen von Parolen wie „Knigge statt Koks“ und „Döner statt Dealer“ auf den asphaltierten Wegen im Park ausdrückten (Buntrock 2008). Die Erweiterung bedeutet insbesondere, dass jetzt auch Menschen kontrolliert und durchsucht werden, die den Park gar nicht betreten. Regelmäßig führt die Polizei Razzien im Volkspark Hasenheide und im Görlitzer Park durch, wo ebenfalls ein Schwerpunkt des Drogenhandels angesiedelt ist. [20]
Die Situation in Leipzig bietet dazu einen gewissen Kontrast. Auch beim Leipziger Hauptbahnhof, dem bundesrepublikanischen Pilotprojekt für die Videoüberwachung öffentlicher Plätze, zählte der Drogenhandel und -konsum, neben einer hohen Anzahl von KFZ-Einbrüchen, eine zentrale Rolle in der Problemdefinition. In Leipzig wurde aber verstärkt auf Repression gesetzt, mit dem Ziel die Szene zu verdrängen, zu labilisieren und Treffpunkte zu zerschlagen (Stadt Leipzig 1999, 5), was hier zum Teil tatsächlich dazu führte, dass ein unerwünschtes Abwandern in umliegende Wohngebiete und eine stete Verlagerung der Szene über verschiedene Stadtteile verzeichnet werden mussten (ebd.) [21], was sowohl polizeiliche Kontrolle als auch den Zugang der Sozialen Arbeit zu ihrem Feld vor große Herausforderungen stellte, wie der Suchtbericht konstatiert: „Negativer Nebeneffekt dieser Aktionen war es, dass bereits installierte Angebote der aufsuchenden Arbeit erheblich blockiert wurden.“ (Stadt Leipzig 1999, 5). Aufschlussreich, auch in der Diktion der „Säuberung“, für die eng räumlich umgrenzte und damit für Partikularinteressen diskriminierende Gestaltungspraxis der Verdrängung von Nutzer/innen des Bahnhofsbereichs ist dieses Zitat aus dem Suchtbericht der Stadt Leipzig (1999): „In der Region Neustadt/Neuschönefeld und Volkmarsdorf etablierte sich ein reger Handel mit illegalen Suchtmitteln, der mit der 'Säuberung' des Bahnhofsvorplatzes nach Einschätzung der Mitarbeiter noch zugenommen hat.“
Ein anderer als ‚kriminalitätsbelasteter Ort‘ eingestufter Berliner Platz ist das Kottbusser Tor in Kreuzberg. Hier werden ebenfalls Drogendelikte als Begründung angeführt. Die Gegend ist in letzter Zeit jedoch auch im Gespräch, weil es Proteste langjährig ansässiger Mieterinnen (oft türkischstämmige ehemalige Gastarbeiter/innen) gegen Aufwertungs- und Verdrängungseffekte gibt, die nun auch einen solchen, bisher v.a. als Sinnbild für Verelendung und Kriminalität benannten Ort erreicht haben. [22] Ebenso wie beim Leipziger Bahnhofsvorplatz – dazu unten – ist nicht allein das Auftauchen oder das Thematisieren von Kriminalität Ausgangspunkt der beschriebenen polizeilichen Maßnahmen, sondern sie finden auch im Kontext großer Inwertsetzungsprojekte statt. Dazu im Folgenden.
2.2 Städtische Visitenkarten: Aufwertung
Dass beileibe nicht nur Kriminalität und tatsächliche oder angenommene Gefahren für Leib und Besitz, sondern auch deviantes Verhalten oder sogenannte Incivilities (also oft als unangenehm oder störend empfundene, jedoch nicht illegalisierte Verhaltensweisen) zum Gegenstand der Politik gefährlicher Orte wurden, hat einen anderen motivationalen Hintergrund, wenngleich unter diesem Aspekt oft die gleichen Orte zu gefährlichen erklärt wurden, wie unter dem Kriminalitätsaspekt. An manchen Orten scheint diese Politik nicht nur dem Selbstzweck der Wahrung staatlicher Souveränität zu folgen, sondern auch konkreten Interessen an der zielgruppenorientierten Gestaltung zentraler Wohn- oder Innenstadtlagen, sei es aufgrund angestrebter Aufwertung von Objekten und Stadtvierteln aus immobilienwirtschaftlichen Verwertungsinteressen, sei es als Visitenkarten, die Besucher/innen der Stadt (Tourist/innen ebenso wie mögliche Investor/innen) einen guten Eindruck vermitteln sollen. Denn, so die Perspektive der „unternehmerischen Stadt“ (vgl. Harvey 1989): „Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit in einer Stadt wirken als Standortfaktoren für die Entwicklung einer Stadt. […] Sie bestimmen maßgeblich mit, ob und wie sich die Wirtschaft und die Lebensqualität der Bürgerschaft entwickeln. Die Attraktivität der Stadt als Lebensraum, Wirtschaftsstandort und Touristenmagnet wird davon geprägt“ (Stadt Leipzig, Ordnungsamt u. a. 2003, 6).
Angesicht eines solchen Leitbildes muss neben der oben beispielhaft thematisierten BTM-Kriminalität (und der aus Platzgründen hier nicht weiter verfolgten KFZ-Einbruchsproblematik) auch der in den neunziger Jahren quasi parallel durchgeführte Umbau das Leipziger Hauptbahnhofs als zentraler Kontext der dortigen ordnungspolitischen Praxen mit beachtet werden. Der Beginn der verstärkten Kontrollmaßnahmen inklusive der Videoüberwachung ging einher mit dem Umbau des Leipziger Hauptbahnhofs von einem grauen Steinkoloss mit vorrangig infrastruktureller Bedeutung für Mobilität (der auch Schauplatz vieler großstädtischer Problemlagen wie Armut und Drogenabhängigkeit war) zu einer ‚Shopping-Mall mit Gleisanschluss‘. Der Investor ECE betreibt dort mittlerweile ein Parkhaus mit mehreren Hundert Stellplätzen und vor allem zwei Etagen mit ca. 140 Läden. Investoren, Stadt, Bahn und Polizei waren in diesem Kontext mit verschiedenen Maßnahmen bemüht, unattraktive Personengruppen zu kontrollieren oder zu vertreiben. Im Gesamtarrangement greifen die Möglichkeiten des Polizeigesetzes, der städtischen Polizeiverordnung und der rein privatrechtlichen Regularien im Innern des Bahnhofes (wo die Hausordnung u.a. „nicht bestimmungsgemäßes Verweilen“, Betteln sowie politische Meinungsäußerung verbietet und die 3-S-Zentrale mit einer Vielzahl von Videokameras einen Großteil des Gebäudes überwacht) ineinander und bieten eine Vielzahl von Möglichkeiten, räumlich umgrenzt die das Konsumklima störenden Gruppen (Punks, Drogenkonsument/innen, Obdachlose, Jugendliche, Migrant/innen) zu verdrängen. [23]
In Berlin steht der Alexanderplatz als ein zentraler Knotenpunkt des öffentlichen Verkehrs im Fokus polizeilicher Kontrolle. Zwar wird hier in Presseberichten vorrangig auf Straftaten verwiesen: „Raubdelikte[], Hütchenspiel, Taschen- und Fahrraddiebstählen sowie Geschäftseinbrüche[]“. [24] Auch „aggressives Betteln“ wird für den Alexanderplatz als Problem benannt. Doch zur rhetorischen Konstruktion ‚gefährlicher Orte‘ wird auch in Berlin auf die Kombination von Straftaten mit Unannehmlichkeiten, Verstößen gegen Ordnungsvorstellungen und 'unangemessene' Verhaltensweisen zurückgegriffen. Einer der bekanntesten ‚gefährlichen Orte‘ in Berlin ist der Breitscheidplatz (an dem sich z.B. Europacenter und Gedächtniskirche finden), hier wird aus der Gefahreneinschätzung wie folgt zitiert: „Die Polizei registriert dort regelmäßig Raubtaten und Taschendiebstähle. Zudem halten sich dort und auch am nahegelegenen Hardenbergplatz Stricher, Prostituierte und Personen aus der Trinker- und Obdachlosenszene auf.“ [25]
Alexanderplatz und Breitscheidplatz sind Berliner Knotenpunkte und stellen Zentren Ost- beziehungsweise Westberlins dar. Die sich hier aufhaltenden Personen treffen auf Pendler/innen und Tourist/innen, und der Einzelhandel ist die bestimmende Nutzung. In diesem Kontext zielt die erleichterte polizeiliche Kontrolle dieser Orte auch darauf, diese Nutzungsbestimmung aufrecht zu erhalten und das abschreckende Potential von Straftaten, aber eben auch von schlichten Ärgernissen, zu minimieren, und sei es durch Vertreibung der unerwünschten Nutzer/innen in andere Gegenden. Ähnliche Bestrebungen in Leipzig führen sogar zu lobenden und zugleich entlarvenden Formulierungen in einem Dumont-Reiseführer, der die erfolgreiche Umgestaltung des Bahnhofsareals wie folgt lobt: „Kapitalismus pur tobt sich bis abends 22 Uhr an sieben Tagen die Woche im Inneren der Querbahnsteighalle aus. … Von oben schaut man dem Geschäftstreiben zu, Wachpersonal hält eingedrungene Stadtstreicher in Schach, und kaufen darf man hier bis 22 Uhr.“ (Arzt/Ullrich 2004b).
2.3 Ordnung schaffen gegen politische & subkulturelle Dissidenz
Die mit der postulierten ‚Gefahr‘ verbundenen Konflikte sind also auch Auseinandersetzungen um das im öffentlichen Raum legitime Verhalten, und das keineswegs nur, wenn Investor/inneninteressen betroffen sind, sondern auch dann, wenn unterschiedliche Vorstellungen über (un)erwünschtes und (un)zweckmäßiges Verhalten aufeinander treffen. In diesem Kontext wurden insbesondere innerstädtische Treffpunkte von Jugendlichen, Subkulturen oder Marginalisierten strikteren Kontrollregimen unterstellt. Auch bauliche Maßnahmen werden neben den rechtlichen immer wieder genutzt, um Anreize für eine Änderung der Raumnutzung zu setzen. Pars pro toto steht dafür die Ersetzung von Bänken durch Sitzschalen, die sich nicht zum Liegen eignen. Beispiele dafür gibt es aus allen Regionen der Bundesrepublik. Oft ähneln sich die Problemdiagnosen. Als Gefahr beschrieben wird ein Gemisch aus tatsächlichem Deliktaufkommen und der Existenz Jugendlicher bzw. maginalisierter oder exkludierter Gruppen und als unschicklich empfundener Verhaltensweisen, auftretend beispielsweise als ‚herumlungernde‘ Jugendliche und alkoholbezogene Auseinandersetzungen wie am Magdeburger Hasselbachplatz [26] oder schlichtweg die als störend empfundene bloße Existenz von Punks in Regensburg. Als maßgeblicher Erfolg der dortigen innerstädtischen Videoüberwachung wurde berichtet, dass das „Punkerunwesen“ auf null reduziert werden konnte (Belina 2010, 124; vgl. a. Stolle und Hefendehl 2002, 266 ff.).
Ähnlich lautet die Problemdiagnose zum ‚Problemfall‘ Marktfrisch-Kaufhalle am Leipziger „Connewitzer Kreuz“: „Vor der Marktfrisch-Kaufhalle am Connewitzer Kreuz lungern Tag für Tag junge Leute mit gefährlich aussehenden Hunden herum und trinken bis in die späten Abendstunden hinein ihr Dosenbier“ (Leipziger Volkszeitung, 10.09.1999). Der Vorplatz des örtlichen Supermarkts ist schon lange ein Treffpunkt für verschiedene, oft – aber nicht ausschließlich – sozial randständige Menschen, darunter auch Punks und Trinker. Der konservative mediale Meinungsführer in Leipzig hat dies vielfach als ernstes Problem gedeutet. Verschiedene Maßnahmen wurden von der Stadt und Gewerbetreibenden eingeleitet, darunter Patrouillen privater Wachdienste. Auch in dieser Frage wurde auf die am Connewitzer Kreuz installierte polizeiliche Videoüberwachung gesetzt. Die Kameras und flankierende Maßnahmen [27] zielten jedoch noch auf andere missliebige Gruppen. Betrachtet man die Berichterstattung der Leipziger Volkszeitung, gehören neben den marginalisierten Gruppen auch eher politische Konflikte ins Visier der Kamera. Der Stadtteil Connewitz ist traditionell ein Zentrum linker und alternativer Subkultur in Leipzig. Er war Schauplatz jahrelanger Auseinandersetzungen um besetzte Häuser, gelegentlich Ziel von Übergriffen durch Neonazis und immer wieder Ort subkultureller Events sowie Ausgangspunkt von Demonstrationen und in diesem Zusammenhang auch Konfrontationen zwischen Demonstrierenden und Polizei. Dort verbindet sich der ordnungspolitische Impuls auch mit politischen Konflikten. Der damalige verantwortliche Rolf Müller machte die doppelte Zielrichtung explizit. Es gehe an diesem Ort um Straftaten und politische Auseinandersetzungen: „Im Stadtteil Süd, und dort insbesondere am Connewitzer Kreuz, kam es in der Vergangenheit – neben einer Vielzahl von Straftaten – immer wieder zu Auseinandersetzungen linksorientierter Personen mit der Polizei.“ (Müller 2003, 4). Ähnliche Problemdefinitionen berichten Belina/Wehrheim (Belina und Wehrheim 2011) von Hamburger Orten, an denen linke Demonstrationen stattfinden.
Die von anderen Leipziger Kontrollbereichen abweichende polizeiliche Einordnung belegt auch deren eigene Statistik. Während die drei ersten polizeilichen Kamerastandorte mit jährlich weit über 1000 verzeichneten Delikten begründet werden konnten, liegt das Deliktaufkommen am Connewitzer Kreuz bei vergleichsweise geringen 328. Insbesondere jedoch unterscheidet sich die Art der Delikte. KFZ-Diebstähle und -Einbrüche, Raub, Taschendiebstahl und Drogendelikte spielen eine vergleichsweise geringe Rolle. Stattdessen gehen fast zwei Drittel des Deliktaufkommens auf Sachbeschädigung zurück, hinzu kommt noch drei mal Landfriedensbruch. Beide Deliktarten werden für die anderen Orte gar nicht verzeichnet (vgl. Tabelle 1).
Standort/ Referenz-jahr |
KFZ-Delikte |
Taschen-diebstahl |
Raub/ räuberische Erpressung |
Körperver-letzung |
BTMG* |
Sachbeschä-digung |
Landfrie-densbruch |
Summe |
---|---|---|---|---|---|---|---|---|
R.-Wagner-Str./Bahnhof (1996) |
807 |
183 |
38 |
64 |
117 |
- |
- |
1209 |
Roßplatz (1997) |
1083 |
16 |
23 |
35 |
3 |
- |
- |
1160 |
M.-Luther-Ring (1997) |
1520 |
22 |
15 |
30 |
20 |
- |
- |
1607 |
Connewitzer Kreuz (2002) |
51 |
2 |
7 |
51 |
10 |
204 |
3 |
328 |
Tabelle 1: Deliktzahlen der PKS vor Einführung der jeweiligen Videoüberwachungsmaßnahme (* Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz), Quelle: Müller (2003:8).
Die polizeiliche Lageeinschätzung beklagt denn auch im Wesentlichen immer wieder auftretende „Auseinandersetzungen linksorientierter Personen mit der Polizei“ (Müller 2003, 4) sowie ein dadurch beeinträchtigtes Sicherheitsgefühl der Bevölkerung in diesem „Angstraum“ (Müller 2003, 4). Die Voraussetzungen der Kategorisierung diese ‚gefährlichen Ortes‘ und damit auch der dauerhaften Überwachung aller Passant/innen reduzieren sich somit im Wesentlichen auf etwa zweimal jährlich stattfindende Konfrontationen von Polizei und Teilen der autonomen Subkultur und Punkszene, deren konfliktdynamische Hintergründe bis in die Zeit der Auseinandersetzung um die harte Linie der Stadt Leipzig gegen Hausbesetzungen zu Beginn der neunziger Jahre reichen. [28]
Dass die Rechtskonstruktion des ‚gefährlichen Ortes‘ sich auch für das direkte Policing von Protest eignet, wurde zudem augenfällig als das Leipziger linksalternative Kulturprojekt Conne Island, angesiedelt in der Nähe des Connewitzer Kreuzes, im Jahre 2002 temporär zum „verrufenen Ort“ erklärt wurde. Mit genau diesem Wortlaut, der in diesem Fall nach Polizeiauskunft von angereisten hessischen Bereitschaftspolizistinnen verwendet wurde (die ihn allerdings dem hessischen Kommentar zur Identitätsfeststellung entnommen hatten), wurde – wenn auch erst nach Hinzuziehung eines Anwalts – dem Betreiberverein des Conne Island die Errichtung einer Kontrollzone zur Verhinderung von Straftaten im Sinne von § 27 VersG bestätigt. Der Anlass waren eine rechtsradikale Demonstration in Leipzig und die diese begleitenden Gegenaktivitäten. Die Einstufung als ‚verrufener Ort‘ verschaffte der Polizei die Möglichkeit umfangreicher Identitätsfeststellungen, die einerseits politische Aktivist/innen, andererseits auch Konzertbesucher/innen und sogar zufällige Passant/innen betrafen. [29] Eine verwandte Begründung steht im Übrigen hinter der in den vergangenen Jahren zur alltäglichen Praxis gewordenen umfassenden Videoüberwachung von Demonstrationen, die damit zum temporären gefährlichen Ort wurde (Ullrich und Wollinger 2011; Ullrich 2012).
3 Legitimierungsstrategien: Die Illusion von Wissen und die nicht enden wollende Gefahr
Trotz einer gewissen Eigenständigkeit der Polizei kann deren Agieren, wie auch die bisher erörterten Beispiele zeigen, nicht aus dem diskursiven Umfeld herausgelöst werden. Es sind ganz offensichtlich nicht nur die die Logiken des polizeilichen Alltags, die Polizei- und Polizist/innenkultur (Behr 2000; 2006), oder die Kriterien der Sicherheitspolitiker/innen, die handlungsleitend werden. [30] Polizeiliche Arbeit unterliegt auch öffentlichem Legitimationsdruck und sie muss auf Bedürfnisse der städtischen Gesellschaft reagieren. Erhöht wird dieser Druck, wenn Medien die vorgeblichen Gefahren prominent platzieren und zum Boulevardthema machen. Gleichzeitig steht mit der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) ein Selbstlegitimationsinstrument zur Verfügung. Zu den beiden letztgenannten Aspekten im Folgenden.
3.1 Mediale Gefahrendiskurse
Insbesondere die Boulevardpresse greift immer wieder die ‚gefährlichen Orte‘ auf, vereinfacht die komplexen sozialen Zusammenhänge gelegentlich zu Horrorszenarien, nicht selten vermischt mit rassistischen und klassistischen Untertönen – und reagiert damit einerseits auf polizeiliche Klassifikationen, verstärkt andererseits damit verbundene Gefahrendiskurse. [31]
So behauptete die Berliner Tageszeitung BZ (29.4.2006, S. 6-9) im Rahmen einer vierseitigen und reich bebilderten Auflistung der „18 gefährlichsten Orte Berlins“, die U-Bahn-Linien 8 und 9 seien „inzwischen fest im Griff der Drogenszene“. Dramatische Beschreibungen rufen Ressentiments wach, die teilweise bloße Stereotypen von Bedrohung durch den Präsentationskontext aktualisieren, ohne auf tatsächliche Gefahren auch nur verweisen zu können, wie in folgender Beschreibung unter der Überschrift „Illegale“: „Die Ampel zeigt grün. Menschen schieben sich hektisch über die Straße. Frauen mit Kopftüchern und vollen Einkaufstaschen huschen vorbei. Ein Afrikaner schafft es gerade noch, bevor der schwarze Mercedes anfährt. Wütendes Hupen. Eine Gruppe Mädchen verschwindet im U-Bahn-Eingang“. Auch andere marginalisierte Bevölkerungsgruppen werden zur Bedrohung („Jebensstraße: Obdachlose mit Flaschen“, oder: „Am U-Bahnhof Zoo stehen ein Dutzend dubioser Gestalten mit Bier- und Schnapsflaschen in der Hand. Immer wieder verschwinden zwei Männer Richtung Jebensstraße“).
Ähnlich positioniert sich die Leipziger Volkszeitung (LVZ) in ihrer Berichterstattung über das Connewitzer Kreuz. Aufschlussreich ist deren Dichotomisierung in legitime und illegitime Interessengruppen in der öffentlichen Auseinandersetzung um die Einführung von Videoüberwachung. Ein für die Berichterstattung der Zeitung typischer Fall ist ein Artikel in der LVZ vom 28.1.2001, der berichtet: „Die Stadt halte deshalb gerade am sensiblen Connewitzer Kreuz gegen den Widerstand einiger autonomer Gruppen an der Kameraüberwachung fest. ‚Bei Geschäftsleuten und Anwohnern finden wir damit lebhaften Zuspruch‘“. Dies ist in verschiedenerlei Hinsicht aufschlussreich. Die Überwachungsgegner/innen werden auf „Autonome“ reduziert; die Beteiligung des Neuen Forum und der PDS (heute DIE LINKE.) findet in der Berichterstattung dieser Zeitung nur en passant Erwähnung. [32] Gleichzeitig werden in der gewählten Formulierung die Kameragegner/innen aus der Anwohner/innenschaft herausgerechnet.
Die Forderung nach hartem Durchgreifen gegen die ‚Gefahren‘ solcher Orte ist immer wieder auch Wahlkampfthema. Dabei überrascht es wenig, wenn sich Konservative als Law-and-Order-Politiker/innen inszenieren und bestehende Verunsicherungen aufgreifen, um sie für ihren Wahlkampf zu nutzen, wie der Leipziger Oberbürgermeister-Kandidat Uwe Albrecht, der unter der Überschrift „Leipzig – eine ordentliche Stadt“ in sein Wahlprogramm schrieb: „Leipzig muss daher zielstrebiger als bisher Tendenzen des Vandalismus und Anarchismus entgegentreten. […] Es muss ein umfassender Kontrolldruck […] ausgeübt werden... Connewitz darf nicht zum Synonym für Chaos werden, das sind wir den dort lebenden Bürgern schuldig. […] Die Stadt muss alles dafür tun, dass gewaltbereite Autonome und sonstige Kriminelle keine kommunal alimentierten Rückzugsräume […] vorfinden.“
Doch auch das linke politische Lager ist nicht frei von solcherart populistischer Stimmungsmache. Der damalige Sprecher der Leipziger AG Junge Genoss/innen in der PDS, Sören Pellmann, schrieb im Kontext der Auseinandersetzung um die Connewitzer Polizeikamera: „Aber sind wir denn nicht auch für Ordnung und Sicherheit? Oder sollen wir Sympathie mit Steinwerfern haben, die nichts anderes wollen als fremdes Eigentum zu zerstören“ [33] – und bedient damit die gleichen dichotomen Muster von Gut und Böse, die vom sozialen Konfliktkontext vollständig absehen.
3.2 Polizeiliche Kriminalstatistik – Zahlen für die Selbstlegitimierung
Das gewichtigste Selbstlegitimationsinstrument der Polizei für ihre raumbezogenen Sonderbefugnisse ist die Polizeiliche Kriminalstatistik, kurz PKS (Busch 2004). Die umfassenden Möglichkeiten zur Überprüfung von Personen an ‚gefährlichen Orten‘ generieren – wie sie dies möglicherweise an jedem Ort täten – eine gewisse Zahl von Delikten, Fahndungserfolgen etc., die sich in dieser Statistik niederschlagen. Der ‚Erfolg‘ solcher Maßnahmen liefert damit eine Rechtfertigung für die Schaffung der Kontrollmöglichkeiten. Eine besondere Problematik liegt darin, dass im Zweifel die Polizei an beiden Phasen maßgeblich beteiligt ist: Die Benennung der besonderen Orte fußt auf Begründungen der Polizei, und die polizeilichen Handlungen an diesen Orten mit nunmehr abgesenkten Kontrollhürden schaffen eine erneuerte Rechtfertigung. Belina/Wehrheim sprechen hier von einer ‚Self Fulfilling Prophecy‘: „Die ‚Gefährlichkeit‘ bestätigt sich durch die Kontrolle, und die Belastungsziffern steigen gerade durch die Definition von Gefahrengebieten und die daran anschließenden Kontrollhandlungen.“ (Belina und Wehrheim 2011, 225) Unter anderem die BTM-Delikte, die zentraler Beweggrund für die Einrichtung von Gefahrenzonen sind (in Berlin bei weitem der wichtigste Grund), sind zudem Kontrolldelikte: Sie werden durch die polizeilichen Kontrollen überhaupt erst sichtbar. Der raumbezogene Ansatz diskriminiert also, indem nur solche durch Personenkontrollen sichtbar zu machenden Delikte in den Blick geraten (im Gegensatz beispielsweise zu einer Steuerhinterziehung). Der Aufenthalt an solchen Orten erhöht die Kriminalisierungswahrscheinlichkeit. Die Diskriminierung marginalisierter Bevölkerungsgruppen wird zudem durch die handlungsleitenden polizeilichen Stereotypen und Klassifikationsschemata von Verdächtigen verstärkt (Willems et al. 1988, 22; Waddington et al. 1989, 102; Norris und Armstrong 1999; Winter 1998, 7).
Doch selbst wenn es an diesen Orten eine objektiv höhere Kriminalitätsbelastung gäbe, ist dies noch immer nicht mit tatsächlich erhöhter Gefahr gleichzusetzen. Drogenhandel und erst recht Verstöße gegen aufenthaltsrechtliche Vorschriften sind sogenannte opferlose Kriminalität; politisch links motivierte Demonstrationen sind weder ein Delikt noch haben sie als solche „Opfer“ (Belina und Wehrheim 2011, 219). Die Begriffe ‚gefährlicher Ort‘ oder ‚Gefahrenort‘ suggerieren jedoch genau das – tatsächliche Gefahren, die an anderen Orten nicht oder in ungleich geringerem Ausmaß drohen – auch mit dem möglichen Effekt der Verfestigung stigmatisierender raumbezogener „Images und infolgedessen Erwartungen in Bezug auf Personen und Handlungen in diesen sozial produzierten Räumen“ (Belina und Wehrheim 2011, 219).
4 Ein wenig erforschtes Feld
Die hier exemplarisch und explorativ analysierten ‚gefährliche Orte‘ zeigen die Vielgestaltigkeit des Phänomens und dass die Frage einer nachvollziehbaren Gefährlichkeit für Nutzer/innen dieser Orte weniger eindeutig ist, als der Name nahelegt. Aber die Beispiele und das Literaturstudium zeigen auch, dass ganz wesentliche Fragen noch lange nicht ausreichend erforscht sind. Zwar gibt es eine sehr umfangreiche Literatur zu städtischen Aufwertungs- und Verdrängungsprozessen, polizeilicher Videoüberwachung und kriminalpolitischen Strategien gegen Armut, Incivilities, illegalisierte Drogen und andere Formen von Kriminalität, jedoch bis auf die oben erwähnten keine, die auf diese zentrale, hier behandelte Konstruktion und zugehörige Implementationspraxen fokussieren.
Es gibt keinen systematischen regionalen und diachronen Vergleich der jeweiligen Rechtslagen in den Ländern und Kommunen sowie der konkreten Umsetzungspraktiken vor Ort. Dazu gehören auch unterschiedliche Kulturen der Überwachung, der Kriminalitätskontrolle und -prävention und sozialen/bürgerlichen Engagements. Verlässliche, also nicht auf der polizeilichen Statistik basierende quantitative empirische Erhebungen an ‚gefährlichen Orten‘ zur Entwicklung von Deliktzahlen in Abhängigkeit von der jeweiligen Rechtslage und -praxis (insbesondere Kontrolldichte), im Vergleich zu nicht derart klassifizierten Orten, zu möglichen Verdrängungseffekten u.a. stehen ebenfalls aus.
Aussagen über das tatsächliche polizeiliche Handeln sind oft kaum mehr als Spekulationen oder unterliegen einer Tendenz zur Kolportage vereinzelt vorliegender, oft dramatisierter Erfahrungsberichte. Die Angaben von Polizeiführungen oder in der Presse wiedergegebene beziehungsweise in Internetforen auffindbare Angaben von einzelnen Polizist/innen sind nicht aussagefähig genug und angesichts der starken institutionellen Schließung des Forschungsfeldes sind adäquate Informationen auch nicht leicht zu erlangen. Das Konstrukt ‚gefährlicher Ort‘ schafft zunächst nur einen Möglichkeitenraum, der Polizist/innen erlaubt, besondere Befugnisse wahrzunehmen. Eine wissenssoziologische Untersuchung der Wissensformen, Entscheidungen und Handlungsoptionen von Polizist/innen könnte hier wertvolle Erkenntnisse bringen (Reichertz 2003). Und dies gilt keinesfalls nur für die Polizei.
Im Grunde werden in den Diskussionen um ‚gefährliche Orte‘ und die dort vermuteten Praktiken Nutzungskonflikte verhandelt: Tatsächliche Nutzung, gewünschte Nutzung, planerisch-vorgesehene Nutzung von verschiedenen Gruppen kollidieren und werden in der Konstruktionen derartiger Orte aufgegriffen. Dabei geht es um Nutzer/innengruppen wie Handel, Einkäufer/innen, Familien/Kinder, Wohnungslose, Tourist/innen, Prostituierte, Drogenhändler/innen und -konsument/innen, Menschen mit ungesichertem Aufenthaltsstatus oder ‚Kriminelle‘. Auch ist die häufig stadtplanerisch und polizeilich als Maßstab und Richtschnur apostrophierte ‚Normalbevölkerung‘ weniger homogen als unterstellt. Es gibt es unterschiedliche Vorstellungen darüber, was Orte unangenehm macht, welche Regeln gelten (sollen), welche Symbolik Orten zugeschrieben wird. Derartige Konflikte rund um ‚gefährliche Orte‘, ‚Angsträume‘, räumliche Vertreibung und Exklusivität sollten entsprechend qualitativ untersucht werden, ohne dass die entsprechenden Befragungen direkt in kommunalpolitische Maßnahmen des Quartiersmanagements o.ä. eingebettet sind und derart der unmittelbaren realpolitische Verwertbarkeit verpflichtet sind. Es fehlen letztlich genauere Informationen über die Wissens- und Praxisformen aller Beteiligten in diesen Handlungsfeldern.
Dafür ist es angezeigt, in diesem Forschungsfeld verstärkt ethnografische Methoden zur Anwendung zu bringen und sich auch von der Fokussierung auf Diskurse und Veränderungen in der Rechtslage zu lösen. Leider besteht die Forschung – dies gilt im Übrigen generell für einen großen Teil der kritischen Forschung im Bereich ‚Innere Sicherheit‘/Überwachung/Kontrolle und hat auch systematische Gründe – zu weiten Teilen in der Analyse von Möglichkeitsräumen und der Extrapolation von Szenarien, die aus grund- und menschenrechtlicher Perspektive problematisch erscheinen. Eine Rückführung der Diskussion um die gefährlichen Orte auf (Stadt-)Nutzung und auf die Konstruiertheit von Räumen [34] könnte jedoch für eine gesellschaftliche Auseinandersetzung mit Fragen des Zusammenlebens in Städten fruchtbarer sein als eine Konzentration auf rechtlich-formale Fragen und eine Kritik der Sicherheitsdiskurse und der Polizei. Diskriminierende polizeiliche Maßnahmen sind nicht auf die Konstruktion gefährlicher Orte angewiesen – sie erleichtern sie vielleicht, aber dies ist nur ein Faktor.
5 Fazit
Das raumfokussierte Kontrollregime an so genannten ‚gefährlichen Orten‘, an denen Tat- und Täter/innenorientierung teilweise durch Raumorientierung ersetzt werden (Belina 2005) und an denen somit räumlich umgrenzt der Tatverdacht durch einen Generalverdacht ersetzt wird, fügen sich nahtlos in allgemeine Tendenzen der Rechtsentwicklung und insbesondere der Kriminalpolitik in der „Sicherheitsgesellschaft“ (Stolle und Singelnstein 2008) beziehungsweise der „Kultur der Kontrolle“ (Garland 2008). Einem managerialen Leitbild des Umgangs mit sozialen Problemen folgend (soziale Probleme werden als unvermeidlich hingenommen, müssen nur adäquat und nach fallbezogenen Interessen raumzeitlich gemanagt werden) wird an Orten, für die ein gesondertes Kontrollinteresse besteht, räumlich orientiertes Sonderrecht angewandt. Die diskursive und polizeipraktische Etablierung krimineller und kriminogener Räume dient als Legitimation für Sonderbefugnisse und gleichzeitig der Selbstlegitimierung ihrer treibenden Akteur/innen. Diese Praxis stellt ein Einfallstor für die Diskriminierung der Nutzer/innen solcher Orte und noch verstärkt marginalisierter Bevölkerungsgruppen dar (Belina 2005). Deren Position gegenüber der Ordnungsmacht ist an diesen Orten signifikant geschwächt, was obrigkeitsstaatliche Ordnungspolitiken, repressiven Umgang mit sozialen Problemen und die Durchsetzung restriktiver Migrationkontrolle erleichtert.
Der Blick auf die Praxis zeigt, dass reale Gefahr im Unterschied zu anderen (implizit also ‚nicht [so] gefährlichen‘) Orten zum Teil begrifflich und durch die polizeilichen Maßnahmen nur suggeriert oder erst konstruiert wird, was an der hohen Bedeutung von Kontrolldelikten und opferloser Kriminalität, der Selbstlegitimierungsspirale sowie der partikularen Interessen folgenden Auswahl solcher Orte deutlich wird.
Stattdessen erfolgt de facto eine ordnungspolitische Zuweisung von Orten für bestimmte Handlungen und Gruppen und damit eine Verstärkung der Selektivität staatlichen Zugriffs auf Individuen und Gruppen. Verstärkt wird durch die hoch problematische Selbstlegitimierungspraxis weiter die Bedeutung von polizeilicher Prävention, was die Entfernung von Alternativen, beispielsweise Akzeptanz oder sozial- und gesundheitspolitischer Prävention der an solchen Orten problematisierten Erscheinungen impliziert.
Die von dieser Praxis ausgehende Spirale der Stigmatisierung und Kriminalisierung von Orten ist also nicht zuletzt für die soziale Arbeit eine große Herausforderung, weil sie einen durchschaubaren und dekonstruierbaren Angriff auf ihre legitimatorischen Grundlagen darstellt. Die räumliche Prävention steht im direkten Gegensatz zur unterstützenden Hilfe. Das diskursive Labeling solcher Orte als mit Gefahr und Kriminalität verbunden legt auch bestimmte Reaktionsweisen, nämlich polizeiliche/repressive nahe. Alternative Strategien, darunter sozialarbeiterische, unterliegen dagegen einem erhöhten Rechtfertigungsdruck.
Die Unterschiede, die in den Beispielen aus Berlin und Leipzig anklingen, zeigen aber auch die Spielräume auf, über die lokale Politik und Polizei verfügen. Kriminalitätsschwerpunkte stärker zu kontrollieren, muss nicht ausschließlich auf Repression und Ausgrenzung zielen. Bei der Betitelung als ‚gefährlicher Ort‘ werden Gefahren für Personen, die diese Orte nutzen möchten, angedeutet – obwohl es häufig nicht um hohe Viktimisierungswahrscheinlichkeit oder um berechtigte Angst geht, sondern um Ordnungs- und Strafverfolgungsinteressen (insofern ist die Berliner Bezeichnung „kriminalitätsbelasteter Ort“ schon realistischer als alternative Termini). Städtischen ‚Angsträumen‘ und räumlichen Nutzungskonflikten kommt man durch räumliche Konzentration und entsprechende Methoden wie Razzien und Kontrollen von Personen in Abhängigkeit von deren Aussehen sicherlich nicht nachhaltig bei, hier fehlen integrierende Maßnahmen und auch das offene Benennen und Austragen divergierender Vorstellungen über die Nutzung des öffentlichen Raums. Die Lautstärke von ‚Anwohner/innenprotesten‘, deren Aktivitäten jeweils recht unterschiedliche Anteile der tangierten Bevölkerungen vertreten können, übertönt zusammen mit einer skandalisierenden Berichterstattung zudem die Existenz alternativer Deutungen der Frage, ob ein konkreter Ort lebenswert, ordentlich, nutzbar, Angst machend oder verwahrlost ist.
Doch auch auf einer noch grundsätzlicheren Ebene ist die Politik der ‚gefährliche Orte‘ relevant und auch typisches Phänomen neoliberaler oder neosozialer (Lessenich 2008) Sozialpolitik. Sie ist in ihrem präventionistischen Charakter nämlich auch eine allgemeine aktivierende Anrufung zur Selbstkontrolle (Ullrich 2012) und verstärkten individuellen Handlungsfolgenabwägung an den – soweit bekannt – betroffenen Orten, und – im Falle des Misslingens dieser Anrufung – die Voraussetzung für repressive Lösungsstrategien. Wo hingegen die Orte nicht bekannt sind oder die Ausweisung im vagen gehalten wird, bestehen grundrechtliche Probleme. Ein grundlegendes Verständnis der polizeipraktischen und diskursive Hervorbringungsprozesse ‚gefährlicher Orte‘ ist somit eine unabdingbare Voraussetzung der kritischen Einordnung und damit auch der Selbstbehauptung sozialer Hilfesysteme.
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Fussnoten
[1] Dank für Informationen, Ideen und Quellen gebührt der Leipziger Kamera – Initiative gegen Überwachung, Isabel Erdem und Jan Wehrheim.
[2] Dies gilt jedoch nicht für alle Bundesländer gleich. Das Berliner Allgemeine Sicherheits- und Ordnungsgesetz (ASOG, §24a, Abs.1) gestattet polizeiliche Videoüberwachung nicht generell im öffentlichen Raum, sondern nur für gefährdete Objekte und bei Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für die Möglichkeit der Begehung schwerer Straftaten.
[3] Dies betrifft in manchen Bundesländern beispielsweise auch einen Streifen entlang der Bundesgrenzen. Dieser Anwendungsfall soll aber aufgrund unseres Fokus auf städtische Prozesse hier nicht weiter verfolgt werden. Ein Zusammenhang besteht gleich wohl, da auch bei innerstädtischer Anwendung Migrationskontrolle zu den Anwendungsszenarien zählt.
[4] Diese wird in den Polizeigesetzen definiert. §17 ASOG stellt insbesondere auf Straftaten mit Strafandrohung von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe und auf organisierte Kriminalität ab (ähnlich §35 SächsPolG).
[5] Die Polizei war der Ansicht, dass Videoüberwachung generell, solange keine aktive Identifizierung von Einzelpersonen erfolge, keinen Grundrechtseingriff, sondern schlich hoheitliches Handeln darstellt. Doch selbst der Grundrechtseingriff sei gestattet (§ 38 SächsPolG), wenn es sich um ‚gefährliche Orte‘ handelt, also Orte, an denen „eine entsprechend § 19 (1) 3 SächsPolG beschriebene Kriminalitätslage vorliegt“ (Müller 1997, 78) – was für die dann überwachten Orte aus Polizeisicht zutraf. Diese Strategie der doppelten rechtlichen Absicherung wurde zudem durch Einbindung des sächsischen Datenschutzbeauftragten gestärkt.
[6] Nicht weiter eingegangen werden soll hier auf verwandte Rechtskonstruktionen wie die ‚symbolischen Orte‘, die eine interessante parallele Entwicklungen darstellen, welche ebenso der Etablierung räumlich umgrenzter Kontrollregime dienen, allerdings eher in der Regulierung von Versammlungen (Kundgebungen, Demonstrationen) Anwendung finden und dem Anwendungsbereich der jeweiligen Versammlungsgesetze unterliegen (Lehmann 2009; 2012).
[7] BTM= Betäubungsmittel.
[8] „Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE vom 10. Januar 2012‚ Personalienfeststellungen und Durchsuchungen an sogenannten Gefahrenorten‘“; http://www.bremische-buergerschaft.de/drs_abo/Drs-18-241_371.pdf [2012-09-20].
[9] In Berlin waren die Listen der entsprechenden Orte lange Zeit geheim, gelangten aber regelmäßig in die Presse. So lassen sich aus verschiedenen Berichten einzelne Sachstände rekonstruieren. Gelegentlich wurden Einstufungen einzelner Orte bestätigt, wenn sie bereits bekannt geworden waren. Im Jahr 2012 gab die Berliner Polizei bekannt, die ‚kriminalitätsbelasteten Orte‘ nicht mehr bekannt geben zu wollen, um eine Stigmatisierung zu vermeiden. Der im Sommer 2012 veröffentlichte Kriminalitätsatlas (Der Polizeipräsident in Berlin 2012a; 2012b) enthält umfangreiche Statistiken zur groben räumlichen Verteilung von Delikten (vgl. dazu die Ausführungen zur PKS weiter unten). Dabei werden einzelne ‚kriminalitätsbelastete Orte‘, darunter der hier als Beispiel verhandelte Volkspark Hasenheide, benannt. Generell hält sich die Aussagekraft des Kriminalitätsatlas stark in Grenzen.
[10] https://www.taz.de/1/archiv/digitaz/artikel/?dig=2012%2F02%2F17%2Fa0004 [2012-09-20].
[11] Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass auch im alltäglichen polizeilichen Handeln abseits der mit Sondervollmachten einhergehenden ‚gefährlichen Orte‘ eigene Einschätzungen und Wahrnehmungen (notwendige) Grundlage polizeilicher Eingriffe sind. An dieser Stelle geht es jedoch mehr um die Möglichkeit der systematischen Beeinflussung der Eingriffsvoraussetzungen z.B. durch die Erfassung von Delikten (was dann die notwendigen „Erfahrungen“ dokumentiert).
[12] Ein jüngeres und sehr instruktives Beispiel außerhalb der von uns untersuchten Orte lieferte der ‚Offene Brief‘ einer Gruppe „Bahnhofsviertel Frankfurt“ (http://bahnhofsviertelfrankfurt.wordpress.com/offener-brief-an-die-stadt-frankfurt-bezuglich-der-drogenproblematik-im-bahnhofsviertel/) im Sommer 2012. Die Unterzeichner/innen verweisen zunächst auf ihr langjähriges Wohnen rund um den Hauptbahnhof in Frankfurt am Main, um aus dieser Position heraus die von ihnen abgelehnten Veränderungen im Viertel anhand persönlicher Erlebnisse zu schildern und starke politische Veränderungen zu fordern. Der Unmut richtete sich in erster Linie gegen Drogenkonsument/innen, die Unsicherheit brächten; eine Abkehr von der liberalen Frankfurter Drogenpolitik wurde gefordert. Die aggressive Kampagne gegen Drogenkonsument/innen wurde in einer Gegenpetition unter dem Titel „Nicht in unserem Namen“ angegriffen (https://www.openpetition.de/petition/online/nicht-in-unserem-namen-frankfurt-bhfsviertel). Auch bei ‚gefährlichen Orten‘ in Berlin wie den Parkanlagen Weinbergsweg und Hasenheide hat es solche Proteste gegeben, die jeweils das behördliche Handeln beeinflusst haben.
[13] So titelte der Spiegel (28/ 1997): „Gegen Verbrechen, Drogen und Dreck in deutschen Städten – Aufräumen wie in New York?“.
[14] Vgl. Gibt die Polizei auch die Hasenheide auf?, BZ, 15.12.2006, http://www.bz-berlin.de/archiv/gibt-die-polizei-auch-die-hasenheide-auf-article69659.html [2012-10-03].
[15] Dazu passend werden auch Eindrücke von vermeintlichen Dealern präsentiert, die unmittelbar an Fragen von Sauberkeit und Ordnung anknüpfen: „Die Schwarzen seien freundlich und friedlich, sagen Parkbesucher. Manchmal würden sie sogar beim Müll einsammeln helfen. Vor ihnen müsse sich niemand fürchten.“ (Deckwerth 2006).
[16] Vgl. dazu Asmus Heß: Wo der Dealer zur Arbeit geht, Die Welt, 10.06.2008, http://www.welt.de/welt_print/article2085158/Wo-der-Dealer-zur-Arbeit-geht.html [2012-10-03], Sidney Gennies: Polizei will an der Hasenheide härter durchgreifen, Der Tagesspiegel, 29.03.2012, http://www.tagesspiegel.de/berlin/drogenszene-polizei-will-an-der-hasenheide-haerter-durchgreifen/6449194.html [2012-10-03], „Wir kriegen die Hasenheide nicht clean…“, BZ, 23.01.2008, http://www.bz-berlin.de/archiv/wir-kriegen-die-hasenheide-nicht-clean-article309021.html [2012-10-03].
[17] BZ: CDU-Politiker Frank Henkel fordert Video-Überwachung gegen Dealer in der Hasenheide, http://www.bz-berlin.de/archiv/cdu-politiker-frank-henkel-fordert-video-ueberwachung-gegen-dealer-in-der-hasenheide-article306717.html (03. Oktober 2012).
[18] Asmus Heß: Wo der Dealer zur Arbeit geht, Die Welt, 10.06.2008, http://www.welt.de/welt_print/article2085158/Wo-der-Dealer-zur-Arbeit-geht.html [2012-10-03]
[19] Sidney Gennies: Polizei will an der Hasenheide härter durchgreifen, Der Tagesspiegel, 29.03.2012, http://www.tagesspiegel.de/berlin/drogenszene-polizei-will-an-der-hasenheide-haerter-durchgreifen/6449194.html [2012-10-03]. Vorausgegangen waren Berichte darüber, dass der Drogenhandel und Begleitphänomene wie Drogenkonsum sich über den Park hinaus ausgedehnt und zu Belastungen in der Umgebung geführt hatten, vgl. Unser Haus ist Hauptquartier der Hasenheide-Dealer, BZ, 26.11.2011, http://www.bz-berlin.de/archiv/unser-haus-ist-hauptquartier-der-hasenheide-dealer-article1128057.html [2012-10-03].
[20] Vgl. Marcus Böttcher: „Touri“-Razzia gegen Dealer im Görli und der Hasenheide, Berliner Kurier, 30.07.2012, http://www.berliner-kurier.de/7169126,16757258.html [2012-10-03], Peter Oldenburger/Steffen Pletl: Berliner Polizei sucht auf Bahnhöfen und in Parks Drogen, 30.7.2012, http://www.morgenpost.de/article108420047/ [2012-10-03], Berliner Zeitung: Polizei geht gegen Drogendealer vor - Razzia im Görlitzer Park, 23.08.2012, http://www.berliner-zeitung.de/berlin/10809148,16952168.html [2012-10-03].
[21] Die jährlich erscheinenden und im Internet verfügbaren Drogenberichte der Stadt erlauben den Nachvollzug der Verlagerung über verschiedene Stadtteile.
[22] Der dortige U-Bahnhof diente den Berliner Verkehrsbetrieben dann auch als Pilotprojekt für eine Ausweitung und Aufrüstung der Videoüberwachung an Bahnhöfen (schwenkbare Kameras, Zoomfunktion). Ursprünglich war auch der Einsatz biometrischer Software geplant (um Verhaltensweisen optisch zu erkennen), aufgrund negativer Tests der Bundespolizei wurde davon vorerst Abstand genommen. Vgl. Peter Neumann: BVG erprobt Zoomkameras, Berliner Zeitung, 26.02.2011, http://www.berliner-zeitung.de/archiv/bvg-erprobt-zoomkameras,10810590,10773850.html [2012-10-03].
[23] Ausführlicher dazu Arzt/Ullrich (2004a).
[24] Michael Behrendt: 19 Brennpunkte halten Polizei in Atem, Die Welt, 13.06.2005, http://www.welt.de/print-welt/article676069/19-Brennpunkte-halten-Polizei-in-Atem.html [2012-10-03].
[25] Michael Behrendt: 19 Brennpunkte halten Polizei in Atem, Die Welt, 13.06.2005, http://www.welt.de/print-welt/article676069/19-Brennpunkte-halten-Polizei-in-Atem.html [2012-10-03].
[26] Marcus Werning: „Brennpunkt Hasselbachplatz“, Leipziger Volkszeitung, 2./3. Februar 2008, S. 3.: „Gruppen von Jugendlichen treffen sich abends auf dem Hasselbachplatz, bringen Bierkästen mit, lungern herum“.
[27] Die Polizei verfolgte ein „raumbezogenes präventives Maßnahmenbündel“ (Rolf Müller 2003:4) aus erhöhter Polizeipräsenz, Öffentlichkeitsarbeit, Abstimmung mit der Stadtverwaltung und Videoüberwachung.
[28] Vgl. zum Hintergrund dieser konkreten Leipziger Interaktionsdynamik zwischen „Demonstranten und Polizisten“ (Willems et al. 1988) die Studie von Krause (2001).
[29] Auskunft des CI-Geschäftsführers, Stellungnahme der PD Leipzig [Archiv der Autoren].
[30] In diesem Zusammenhang sind Regierungswechsel spannend, etwa der Positionswechsel des Berliner CDU-Fraktionschefs und Polizeikritikers Henkel zum Innensenator Henkel, was zu einer Entschärfung der Law-und-Order-Rhetorik und der Vorwürfe an die Polizei geführt hat. Vgl. zu den unterschiedlichen Positionen vor und nach der Wahl Werner van Bebber/Jörn Hasselmann: Mit Sicherheit gibt es Streit, Der Tagesspiegel, 14.10.2011, http://www.tagesspiegel.de/berlin/grosse-koalition-mitsicherheit-gibt-es-streit/4761090.html [2012-10-05].
[31] Hinweise auf die hohe Bedeutung von Kontrolldelikten und opferloser Kriminalität an „gefährlichen Orten“ sucht man in solcherart Berichterstattung vergeblich.
[32] Ausführlich untersucht Stöckemann (2008) das Medienbild zur Leipziger Kameradiskussion. Typisch für die dominierende LVZ sei eine metaphernreiche, Bedrohungen und Zuspitzungen exzessiv nutzende Sprache. Es kämen vorrangig Überwachungsbefürworter/innen zu Wort. Die von den Journalist/innen selbst zu verantwortenden Abschnitte in ihren Artikeln ließen sich oft nur schwer von den zitierten Stimmen aus Polizei und Verwaltung unterscheiden. Stöckemann sieht hier einen etatistischen und wirtschaftsnahen Verlautbarungsjournalismus am Werk.
[33] Sören Pellmann „Sind die Demonstrationen gegen den ‚totalen Überwachungsstaat Ausdruck von Konzeptlosigkeit?“, PDS-Mitteilungsblatt, 20.3.2000.
[34] Vgl. hierzu z.B. Läpple (1991) , Sturm (2000), Löw (2001).
Der Artikel „Die Konstruktion ‚gefährlicher Orte‘. Eine Problematisierung mit Beispielen aus Berlin und Leipzig“ von Peter Ullrich und Marco Tullney steht unter einer Creative Commons Namensnennung 3.0 Unported Lizenz.
Zitiervorschlag
Ullrich, Peter und Marco Tullney (2016): Die Konstruktion ‚gefährlicher Orte‘. Eine Problematisierung mit Beispielen aus Berlin und Leipzig. In: sozialraum.de (4) Ausgabe 2/2012. URL: https://www.sozialraum.de/die-konstruktion-gefaehrlicher-orte.php, Datum des Zugriffs: 16.11.2024