Zur Debatte um die Infragestellung des Rechtsanspruches auf Hilfe zur Erziehung im Rahmen sozialraumorientierter Ansätze in der Kinder- und Jugendhilfe
Jana Sämann
Die Kinder- und Jugendhilfe stellt in Deutschland den quantitativ größten Anteil von Sozialer Arbeit (Hinte 2011: 88; Seithe 2010: 17). Die in diesem Bereich seit Jahren steigenden Ausgaben sind zunehmend Bestandteil kritischer Betrachtungen, denn insbesondere im Bereich der Hilfen zur Erziehung steigen sowohl Ausgaben als auch Fallzahlen kontinuierlich an (Fendrich et al. 2011: 3; Hinte 2010: 12).
Durch den gesetzlich formulierten Rechtsanspruch auf Hilfen zur Erziehung nach §§ 27ff SGB VIII ist eine Hilfegewährung auch bei ausgeprägter Haushaltsüberschreitung gewährleistet[1]. Weil jedoch in zunehmendem Maße öffentliche Sparvorhaben auch bezüglich der Kinder- und Jugendhilfe formuliert werden, führt der Versuch, diese trotz rechtlichen Leistungsanspruches einzuhalten, oftmals zu einer Verkürzung in Dauer und Intensität der Maßnahmen (Fendrich et al. 2011: 5). Da dies keine befriedigende Lösung darstellen kann, steht die öffentliche Jugendhilfe in ihrer heutigen Organisationsform häufig sowohl unter fachlichen wie auch organisatorischen und finanzwirtschaftlichen Aspekten in der Kritik (Hinte 2010: 12). Beispielhaft führt Hinte an, dass zwar Prävention als integraler Bestandteil der Jugendhilfe propagiert werde, der weitaus größte Teil des Etats jedoch in die Bearbeitung von gesetzlich garantierten Leistungsansprüchen fließe (2010: 12).
Nach dieser Auffassung führen die rechtlich definierten Leistungsansprüche auf Hilfen zur Erziehung zum einen dazu, dass eine ausreichende Gewährung finanzieller Mittel erst dann erfolgt, wenn Problemlagen einen konkreten Hilfebedarf erforderlich machen – und nicht vorher, bevor es zu solchen Problemlagen überhaupt kommt. Zum anderen wird die auf den Einzelfall konzentrierte Finanzierungslogik als erschwerend für eine einzelfallübergreifende Arbeit betrachtet (Budde/Früchtel 2007: 73).
An dieser Stelle können also zwei Aspekte ausgemacht werden, die für eine neue Organisation in der Kinder- und Jugendhilfe sprechen: Zum einen die Möglichkeit, inhaltlich-fachlichen Ansprüchen in der Arbeit gerecht werden zu können. Zum anderen die Notwendigkeit zum effizienteren Einsatz finanzieller Mittel, wie er durch eine anscheinend allgegenwärtige Haushaltsnotlage begründet wird.
1. Die Debatte um die Infragestellung des Rechtsanspruchs auf Hilfe zur Erziehung
Für großen Wirbel in der Fachliteratur sorgte 2011 ein internes Behördenpapier der Staats-sekretär_innen der von der SPD geführten Bundesländer, welches unter anderem in der Zeitschrift Neue Praxis abgedruckt und diskutiert wurde (vgl. Neue Praxis 4/2011, 5/2011, 6/2011). In dem Papier mit dem Titel „Wiedergewinnung kommunalpolitischer Handlungsfähigkeit zur Ausgestaltung von Jugendhilfeleistungen – Änderung des Kinder- und Jugendhilferechts“ wird eine direkte Verbindung zwischen der „rechtliche[n] Ausgestaltung des Leistungsspektrums der Hilfen zur Erziehung“ (Staatssekretär_innen der A-Länder 2011: 555) im SGB VIII und dem „seit Jahren anhaltenden Anstieg der Ausgaben und Fallzahlen im Bereich der Hilfen zur Erziehung“ (ebenda) hergestellt. Die Manifestation des Leistungsspektrums als individueller Rechtsanspruch und die Stellung freier Träger bei der Ausgestaltung der Hilfeangebote würde dieses System immer kostenaufwändiger machen, und das, ohne eine Verbesserung der Situation der betroffenen Kinder und Jugendlichen zu erreichen (ebenda).
Als Problembeschreibung wird dabei formuliert, dass zum einen kaum eine Einbindung der Einzelfallhilfen in das Angebot der Regeleinrichtungen erfolgen würde (a.a.O.: 556). Zum anderen würden die vorhandenen Erkenntnisse über den sozialen Raum nicht als wirksamere Alternativen bei der Hilfeplanung einbezogen. Letzteres wird darauf zurückgeführt, dass sozialräumliche Angebote aufgrund angespannter Haushaltslagen häufig Konsolidierungszwängen unterworfen würden, da sie im Gegensatz zu den Einzelfallhilfen als „freiwillige Leistungen finanzpolitisch nachrangig gegenüber den gesetzlichen Leistungen“ (ebenda) rangierten. Als Lösungsvorschlag wird ein Konstrukt skizziert, in welchem die Rechtsansprüche durch eine „Gewährleistungsverpflichtung des öffentlichen Jugendhilfeträgers“ (ebenda) für ein „verpflichtendes infrastrukturelles Angebot“ (ebenda) erbracht werden sollen. Individuelle Einzelfallhilfe soll damit zur Ausnahme statt zur Regel werden (ebenda). Dieser von Münder als „verschleiernd“ (2011: 457) bezeichnete Passus bedeutet im Endeffekt die Ersetzung eines subjektiven, von den Leistungsberechtigten einklagbaren Rechtsanspruches durch eine objektive Rechtsverpflichtung des öffentlichen Trägers. Eine entsprechende Gesetzesänderung hält Münder jedoch für unwahrscheinlich, da nicht nur das Achte Sozialgesetzbuch angepasst werden müsste, sondern auch die verfassungsrechtlich festgehaltene Subjektstellung der Bürger_innen (a.a.O.: 458).
Dennoch wird in dem Papier der Anschein erweckt, eine sozialraumorientierte Kinder- und Jugendhilfe sei untrennbar an die Abschaffung des Rechtsanspruches auf Einzelfallhilfe gebunden. Im Papier heißt es, eine gesetzliche Neuerung sei notwendig, um in „belasteten Stadtteilen sozialräumliche Versorgungsverträge mit Trägern abzuschließen, die nach der gegenwärtigen gesetzlichen Ausgestaltung durch höchstrichterliche Rechtsprechung nicht zulässig sind, weil im SGB VIII keine entsprechende Rechtsnorm besteht“ (Staatssekretär_innen der A-Länder 2011: 556). Dieser kausale Zusammenhang ist nicht zutreffend, da sich die Gerichtsentscheide zur Sozialraumorientierung hauptsächlich auf die Unzulässigkeit der Wettbewerbsbenachteiligung bezogen, die bei der Implementierung einer budgetverwaltenden Kooperation zwischen öffentlichen und einzelnen freien Trägern für die nicht einbezogenen Träger entstehen[2]. Diese Tatsache ist aber unabhängig davon zu betrachten, ob eine sozialräumliche Arbeitsweise überhaupt implementierbar ist oder nicht und steht nicht in Zusammenhang mit der Frage, inwieweit der Rechtsanspruch auf Hilfe zur Erziehung dies behindert oder nicht. Schließlich ist auch eine Variante der gesetzlichen Anspruchsfestschreibung sowohl für Einzelfall- als auch für fallunspezifische Hilfe denkbar, etwa durch einen stärkeren Einbezug des sozialen Umfeldes nach §27 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII (Hammer 2011: 469).
2. Zur Aktualität der Debatte
Man mag der Autorin an dieser Stelle die Bezugnahme auf veraltete Diskussionsanstöße vorwerfen – schließlich hat der Hamburger Staatsrat Jan Pörksen bereits 2011 klargestellt, dass die im Papier gewählte Formulierung missverständlich sei und niemand vorhabe, „den individuellen Rechtsanspruch auf Hilfen zur Erziehung abzuschaffen oder auszuhöhlen“ (Pörksen 2011: 1). Die Diskussion erlischt aber nicht mit solchen Absichtserklärungen, wenn weiterhin fachliche Umstrukturierungen vorrangig unter dem Aspekt der Finanzplanung gedacht werden.
Mittlerweile ist eine überarbeitete Fassung des Papiers durch die Hamburger Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration veröffentlicht, die beschreibt, dass die Hilfen zur Erziehung zwar reduziert, der Rechtsanspruch aber ausdrücklich erhalten bleiben solle (BASFI 2011). Die inhaltlichen Forderungen wurden dahingehend konkretisiert, dass es um die Vermeidung von Aussonderung durch förmliche Hilfen gehen soll. Stattdessen sollen die vorhandenen Regelsysteme wie Schule und Kindertagesstätte vorrangig genutzt werden (ebenda). So wird weiter der Verbleib im Stadtteil zum einen als kostensparend, zum anderen pauschal als fachlich sinnvoll betrachtet. Es wird von einem „Verbleib im Regelsystem mit allen damit verbundenen positiven Folgen“ (A-Staatssekretäre 2011: 557) gesprochen, es erfolgt also eine allgemeine Positivierung. Mit der Vorgabe eines solchen „Rangverhältnisses“ (Wiesner 2011: 461) zwischen sozialräumlicher und einzelfallbezogener Hilfe wird vorausgesetzt, „ein festgestellter Bedarf könne in gleicher Weise durch sozialräumliche Hilfen gedeckt werden“ (ebenda). Dass sozialräumliche Hilfen nicht in jedem Fall die adäquateste Maßnahme darstellen (Seithe 2010: 129f), wird nicht einmal in Betracht gezogen.
3. Bezug zur Sozialraumorientierung
Die Absicht zur Aushöhlung von Rechtsansprüchen jedoch als Kritikpunkte an das Konzept der Sozialraumorientierung zu richten, ist grob verkürzt. An keiner Stelle wird von den diesen Ansatz prägenden Personen eine entsprechende Absicht formuliert, der Rechtsanspruch auf Hilfe zur Erziehung wird als „sozialstaatliche Errungenschaft“ (Hinte et al. 2003: 13) dargestellt, die keinesfalls beschränkt oder gar aufgehoben werden dürfe (Groppe/Litges 2007: 117; Hinte 2007: 27f.; Hinte/Kreft 2008: 881). Wolfgang Hinte definiert eine sozialräumliche Arbeitsweise als
„ein Konzept, das konsequent den Willen und die Rechte, aber auch die Eigenverantwortung und Aktivität der Betroffenen in den Vordergrund stellt und mit den in einem Quartier lebenden Menschen benachteiligende Lebensbedingungen verbessern und räumlich gestaltend wirken will“ (Hinte 2006: 22).
Das Konzept der Sozialraumorientierung – mit der expliziten Benennung von der Notwendigkeit zur Orientierung an Interesse und Wille der Klient_innen, der Unterstützung von Eigeninitiative und Selbsthilfe, der Ressourcenorientierung bezogen auf Menschen und Sozialraum, einer Zielgruppen- und bereichsübergreifenden Sichtweise sowie der Betonung von Kooperation und Koordination – ist also nicht neu erfunden, vielmehr gelten diese zugrunde liegenden Überlegungen als weitgehend unstrittige Prinzipien Sozialer Arbeit (vgl. Budde/Früchtel 2006: 27ff.; Hinte/Kreft 2008: 880; Kleve 2007: 103ff; Rätz-Heinisch et al. 2010: 20ff sowie auch DBSH 1997; IFSW/IASSW 2000). Sie werden jedoch in der alltäglichen Praxis von Kinder- und Jugendhilfe häufig nicht oder nur unzureichend umgesetzt (Hinte 2006: 22).
4. Sozialräumliche Steuerung
Daher wird in der Sozialraumorientierung nicht nur mit inhaltlichen Prinzipien, sondern auch mit der Notwendigkeit der Entwicklung von neuen Finanzierungssystemen argumentiert, „die Flexibilität ermöglichen, indem sie an Ergebnisqualität statt an standardisierter Strukturqualität anschließen“ (Budde/Früchtel 2007: 79). Durch die heute üblicherweise vertretene Finanzierungsform der Einzelfallfinanzierung hat sich eine stark individuenbezogene Sichtweise entwickelt: Die Erbringer_innen von Hilfeleistungen werden nur für einen definierten Einzelfall oder eine sehr zielgruppenspezifische Tätigkeit bezahlt (Hinte et al. 2003: 15) und würden dabei kaum belohnt für die zügige Erreichung der im Hilfeplan festgelegten Ziele (a.a.O.: 11). Im Endeffekt stelle eine effektive Fallbearbeitung für die in der Jugendhilfe arbeitenden freien Träger also ein unwirtschaftliches Handeln dar. Die notwendige kooperative, lebensweltbezogene, fallübergreifende Arbeit würde geradezu verhindert, solange die Einzelfallfinanzierung als zentrale Steuerungskategorie gilt, da weder die fallunspezifisch erworbenen Sozialraumkenntnisse noch präventive Aktivitäten zur Fallvermeidung darin berücksichtigt sind (Hinte 2007: 33).
Um also die wachsende Kluft zwischen den inhaltlichen Ansprüchen und den realen Praxisanforderungen zu überwinden, werden sogenannte Sozialraumbudgets implementiert, was bedeutet, dass
„in einem definierten Berechnungszeitraum (in der Regel das Haushaltsjahr) […] unter Verzicht auf detaillierte innere Zuordnung und Differenzierung Mittel mit einem präzisen Leistungsauftrag in die Verantwortung sozialräumlich tätiger Institutionen gegeben [werden]. Mit diesen Mitteln gilt dann der Bedarf als gedeckt bzw. die Aufwendungen der Träger für die in Rede stehenden Leistungen sind damit abgegolten“ (Hinte et al. 2003: 39).
Der wesentliche Vorteil eines solchen Finanzierungsmodells, welchem als Steuerungsgröße statt des Einzelfalles der sozialen Raum zu Grunde liegt, besteht darin, „dass Finanzmittel frei werden, um jenseits des Einzelfalls in den Aufbau und die Pflege sozialer Netzwerke auch im Dienst der präventiven Verhinderung sozialer Probleme zu investieren“ (Koch 2000: 19).
An diesen Finanzierungsmodalitäten setzt wiederum die Fachdebatte an. Zwar steht die Abschaffung von Rechtsansprüchen nicht zur Diskussion, jedoch wird befürchtet, dass es zu einer Aushöhlung der Rechtsansprüche der Klient_innen kommen kann, wenn vordergründig eine strukturelle Gewährleistungspflicht des öffentlichen Trägers forciert werden soll.
5. Kritik an Sozialraumbudgets
Die beschriebenen Sozialraumbudgets, aus denen der Bedarf in einem Sozialraum abgedeckt werden soll, werden als Instrument der Kostendeckelung empfunden: Gibt es ein festgeschriebenes gedeckeltes Budget, aus dem alle Hilfeleistungen finanziert werden sollen, könne dies bei steigendem Bedarf nur mit Abstrichen in der inhaltlichen Arbeit umgesetzt werden. So argumentiert Luthe, dass die sozialraumorientierten Konzepte als „geldbasierte Kontextsteuerung“ (2001: 2) zu betrachten seien, da sich nach einem sozialräumlichen Umbau der Hilfen zur Erziehung der staatliche Steuerungsanteil „auf das Bereitstellen von Ressourcen und das Entwickeln von Kontext-Vorgaben für Kosten und Nutzen bestimmter Strategien“ (ebenda) beschränke. Die Inhalte würden auf der lokalen Ebene entwickelt, müssten jedoch in die vorgegebenen finanziellen und personellen Ressourcen und Rahmenbedingungen eingepasst werden (ebenda) – das Budget würde damit letztlich zur Steuerungsgröße. Würden die Sozialraumbudgetierungen dagegen nicht als kommunalpolitisches Mittel zur Kostendeckelung verstanden, sondern als Anreiz für „flexible Mittelverschiebungen zwischen den jugendhilferechtlichen Infrastruktur- und Anspruchsleistungen“ (Luthe 2001: 2), ergibt sich eine noch weiter gehende Problemstellung: Nämlich wieder jene, ob Kinder- und Jugendhilfe vorrangig als subjektiver Rechtsanspruch zu leisten sei, oder als in der Infrastruktur verankerte Gewährleistung.
6. Infrastrukturelle Verantwortung statt subjektiver Rechtsansprüche?
Die Finanzierungslogik der Sozialraumorientierung wird häufig dahingehend ausgelegt, dass die infrastrukturelle Verankerung von Hilfeangeboten im sozialen Raum eine höhere Effektivität besitze, da die Hilfen oft als niedrigschwellige Präventionsangebote in der Lebenswelt der Klient_innen verankert werden sollen und so wirksam werden, noch bevor ein institutionelles Eingreifen notwendig wird. Daraus resultiert die Forderung, die Hilfen sollten infrastrukturell an sozialräumlichen Bezugspunkten ausgerichtet werden und nicht durch subjektive Rechtsansprüche des Individuums (Münder 2011: 457). Die Verankerung der Jugendhilfe in der Infrastruktur hätte jedoch eine Veränderung ihres rechtlichen Charakters zur Folge: Eine so entstehende objektive Rechtsverpflichtung zeichnet sich dadurch aus, dass sie nur noch eine Aufgabenzuweisung an die Träger beinhalten würde und daher mit einem großen Ermessensspielraum verbunden wäre (Münder 2011: 457).
Anders als bei subjektiven Rechtsansprüchen sind objektive Verpflichtungen kaum einklagbar, ein Rechtsverstoß ergäbe sich erst „bei Nichttätigkeit oder minimalster Aufgabenwahrnehmung“ (ebenda). Eine infrastrukturelle Steuerung der Erziehungshilfe würde demnach eine Machtminderung für Bürger_innen bedeuten, denn wie Münder anführt, sei es in der Sozialgesetzgebung bisher nie der Fall gewesen, dass einem Abbau von Ansprüchen ein entsprechender Strukturaufbau gefolgt wäre (2011: 458f). Vielmehr würden schlicht und ergreifend weniger Mittel überhaupt zum Einsatz kommen und die Infrastrukturpolitik „nach kommunalpolitischen Vorstellungen und konkreter Haushaltslage“ erfolgen (ebenda). So erfolgen schon heute die Budgetkürzungen in den präventiven Angebotsbereichen der Jugendhilfe, für die es eben keine gesetzliche Leistungsverpflichtung gibt (Mai 2002: 62).
Ein konsequentes Weiterdenken in der Debatte um den Nutzen oder Schaden von Sozialraumorientierung in der Kinder- und Jugendhilfe sollte sich daher nicht mit der Frage beschäftigen, ob die Leistungsansprüche auf Hilfen nach § 27 SGB VII abgeschafft werden sollten oder nicht. Vielmehr muss die Überlegung dahingehend stattfinden, inwieweit Ansprüche auch auf eine sozialraumorientierte Arbeit im Sozialgesetzbuch verankert werden können. Das Gegenargument, wonach für sozialräumliches Arbeiten schlicht keine Mittel mehr vorhanden seien, da so große Ausgaben in den Bereich der gesetzlich garantierten Erziehungshilfen fließen, ist nach Auffassung der Verfasserin an dieser Stelle nicht haltbar. Einige der gut dokumentierte Beispiele eines sozialraumorientierten Umbaus der Hilfen zur Erziehung, etwa in Rosenheim (vgl. Stadt Rosenheim 2011) und Stuttgart (vgl. Pfeifle 2006), zeigen, dass sowohl eine Implementierung von Sozialraumorientierung unter Beibehaltung der existierenden Rechtsansprüche möglich ist, als auch die Beibehaltung des finanziellen Rahmens.
7. Instrumentalisierung in Aktivierungspolitik
Ein weiterer formulierter Kritikpunkt ist die antizipierte Instrumentalisierung des sozialräumlichen Ansatzes. Da die Sozialraumorientierung stark auf die Aktivität und Mitwirkung der Klient_innen setzt, entspräche sie damit „den Anliegen und Forderungen des ‚aktivierenden Staates‘“ (Rätz-Heinisch et al. 2010: 26), denn der aktivierende Staat als politisches Leitbild umfasst unter anderem das Motiv, „die Eigenverantwortung des Einzelnen [zu] aktivieren und [zu] stärken, um ihn so an seine Pflichten zu erinnern“ (Dahme/Wohlfahrt 2007: 13f) sowie „die Selbstregulierungskräfte der Gesellschaft [zu] stärken“ (ebenda). In Verbindung mit der immer wieder formulierten Kassenknappheit tendiere der Staat daher dazu, Bürger_innen stärker in die Selbstverpflichtung zu nehmen und dabei auf freiwilliges Engagement zu setzen sowie gegebenenfalls Leistungen zu kürzen (Schäfer 2007: 58).
Die Sozialraumorientierung könnte in diesen Prozess insofern passend eingebunden werden, als dass sie eine flexible Leistungserbringung unter möglichst umfangreicher Einbeziehung von individuellen und strukturellen Ressourcen propagiert. Dadurch kann aber auch eine Verantwortungsrückgabe an die Betroffenen im Sozialraum geschehen, wenn soziale Probleme zunehmend zu räumlichen Problemen umdefiniert werden (Kessl/Reutlinger 2007: 38). Auch die Aktivierung von Klient_innen, etwa durch Förderung von Eigeninitiative und Selbsthilfe, wird in der Sozialraumorientierung für die Entwicklung nachhaltig wirkender Hilfen vertreten, und passe damit ins Konzept des aktivierenden Sozialstaates. Diese Responsibilisierung kann als Regierungstechnik verstanden werden, wenn Menschen in stärkerem Ausmaß selbst verantwortlich gemacht werden für ihre Lebenssituation oder den Erfolg der ihnen zukommen gelassenen Hilfen. In einem Verständnis von ‚Forderung statt Fürsorge‘ werden Fürsorgepflichten quasi auf das Individuum oder sein soziales Netzwerk abgegeben (Rätz-Heinisch et al. 2011: 13; Schäfer 2007: 58).
In eine solche Logik passe die oben benannte befürchtete Entwicklung, dass staatliche Leistungen, wie etwa die Hilfen zur Erziehung, nicht als zu gewährender Rechtsanspruch verstanden werden, sondern als strukturelle Sozialinvestitionen (Dahme/Wohlfahrt 2007: 14), die letztlich eine Teilnahme der Klient_innen an Konsumgeschehen und Arbeitsmarkt bewirken sollen (ebenda). Klient_innen Sozialer Arbeit würden damit zu Investitionsobjekten des Staates statt zu Subjekten, die ihnen zustehende Rechte einfordern. Eine derartige Förderungslogik ist demnach auch nicht mit der grundgesetzlich garantierten Würde des Menschen und dem daraus resultierenden Subjektstatus der Bürger_innen zu vereinbaren (Wiesner 2011: 462).
8. Fazit
Die Sozialraumorientierung in der Kinder- und Jugendhilfe ist ein Ansatz, dem seit Jahren eine „Hochkonjunktur“ (Wolff 2002: 41) bescheinigt wird (vgl. auch Hinte/Kreft 2008: 880; Kalter/Schrapper 2005: 11; Rätz-Heinisch et al. 2011: 7). Der Ansatz verdient es, in der Gesamtheit seiner inhaltlichen und organisatorischen Aspekte betrachtet zu werden, anstatt aufgrund herausgegriffener Schlagworte als reines Sparkonzept abgetan zu werden. Für einen Ansatz mit dem Anspruch, in der Praxis auch umgesetzt werden zu können, ist es unerlässlich, sowohl die organisatorische als auch die finanzielle Machbarbarkeit mit zu berücksichtigen und gegebenenfalls, wenn es wie im Fall der Sozialraumorientierung eine gewisse nur schwerliche Vereinbarkeit mit der aktuellen Fallfinanzierungslogik und der Arbeitsweise des Ansatzes gibt, hierfür Alternativen und Lösungen vorzuschlagen.
Hinte, Litges und Groppe bemängeln nicht zu Unrecht, dass die Kritik an der Sozialraumorientierung häufig nur sehr verkürzt auf deren inhaltliche Aspekte Bezug nimmt, und somit dem „Innovationspotential“ (2003: 23) des Ansatzes nicht gerecht wird. Da es aber gerade die organisatorische Dimension ist, die neue Handlungsmaximen in der Sozialen Arbeit umreißen, und nicht die die inhaltlichen Dimensionen von Ressourcenorientierung, Kooperation, zielgruppen- und bereichsübergreifender Arbeit sowie der Berücksichtigung des Willens und der Selbsthilfepotentiale von Klient_innen, ist es nur logisch, dass sich an dieser Stelle die Fachdiskussion am eifrigsten beteiligt.
Schäfer resümiert, dass letztlich „die Grundannahmen und die Haltung, mit der Fachkräfte soziale Arbeit begründen“ entscheidend sind (2007: 66). Finanzierungskonzepte seien lediglich Mittel zur Zielerreichung, und bei der Bewertung dieser Mittel ergäben sich durch das Budgetmodell schlichtweg „erhebliche Vorteile“ (ebenda). Schließlich bliebe aus einer realpolitischen Perspektive festzustellen, dass der soziale Markt „ein steuerfinanzierter Dienstleistungsmarkt [ist], dessen Ressourcen endlich sind“ (ebenda), und dass angesichts des Kostendrucks in den Kommunen und der Kostensteigerung im Bereich der Hilfen zur Erziehung die „Beachtung einiger Grundsätze der Wirtschaftlichkeit nicht zu verachten“ (Groppe/Litges 2007: 125) sei. Sehr treffend wirft Krölls diesbezüglich jedoch ein, dass „die offensive Verknüpfung der Idee der Sozialraumorientierung mit den Imperativen der staatlichen Sparpolitik im Sozialbereich“ (2002: 187), also der Versuch einer Qualitätsverbesserung bei gleichzeitiger Beschränkung der Finanzmittel, dem Versuch der „Quadratur des Kreises“ (ebenda) entspräche.
Nicht zuletzt aufgrund der Vielfalt und Diversität, mit der sozialräumliche Ansätze in der Kinder- und Jugendarbeit in den Kommunen geplant sind und schon implementiert werden, lohnt sich immer eine kritische Reflektion sowohl der zugrunde liegenden Theorie als auch der Umsetzung in der Praxis, um auf der einen Seite keine pseudowissenschaftlich fundierte reine Sparmaßnahme anzusetzen, die nur einzelne Aspekte des Ansatzes herausgreift und dennoch mit dem Label der Sozialraumorientierung versieht und so weder Klient_innen noch Mitarbeiter_innen in der Sozialen Arbeit etwas nützt, auf der anderen Seite aber auch das fachlich-qualitative Potential, das in diesem Ansatz stecken kann, nutzen zu können[3].
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Fussnoten
[1] Um eine Hilfe zur Erziehung erhalten zu können, müssen zwei Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt werden: Es muss eine Situation vorliegen, bei der eine dem Kindeswohl entsprechende Erziehung nicht mehr gewährleistet werden kann, und die Hilfeart muss geeignet und notwendig sein (§ 27 Abs. 1 SGB VIII). Aus der Norm resultiert somit ein subjektiver Rechtsanspruch. Das bedeutet, dass bei Erfüllung des Tatbestandes in jedem Fall ein Anspruch auf die Leistung besteht, unabhängig von aktuellen politischen Strömungen oder knapper Haushaltslage (Münder 2011: 457). Der Anspruch kann notfalls individuell eingeklagt werden (ebenda).
[2] vgl. etwa VG Hamburg Beschluss vom 5. 8. 2007 Az. 13 E 2873/04, VG Münster Beschluss vom 18. 8. 2004, Az. 9 L 970, OVG Berlin 2005 Beschluss vom 19. 10. 2004 Az. 18 A 404/04
[3] Weiterführend sei daher an dieser Stelle auf die von Bittscheidt und Lindenberg herausgegebene Publikation verwiesen, in der sich eingehend damit beschäftigt wird, welche Effekte die praktische Umsetzung von Sozialraumorientierung in Hamburg bei Klient_innen und Sozialarbeiter_innen sowie deren Institutionen zeigt, vgl. Bittscheid/Lindenberg 2013: Sozialraumorientierung in der Sozialen Arbeit: Jugendpolitisches Versprechen und die Routinen der Organisationen. USP Publishing Kleine Verlag, Grünwald.
Zitiervorschlag
Sämann, Jana (2014): Zur Debatte um die Infragestellung des Rechtsanspruches auf Hilfe zur Erziehung im Rahmen sozialraumorientierter Ansätze in der Kinder- und Jugendhilfe. In: sozialraum.de (6) Ausgabe 1/2014. URL: https://www.sozialraum.de/zur-debatte-um-die-infragestellung-des-rechtsanspruches-auf-hilfe-zur-erziehung.php, Datum des Zugriffs: 21.11.2024